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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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770
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Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Atpultam.

14. PAUL. Üb. XXII. ad Ed. — hat ihn aber der Erbeselbst getödtet, so wird dem Vermächtnissinhaber wider den-selben die Klage crllieilf.

15. ULI', lib. XVIII. ad. Ed. — Dieser Regel gemässist auch die, dass, wenn ein vermachter Sclav vor dem Erb-antritt getödtet wird, die durch die Erbschaft erworbene Aqui-lische Klage dem Erben verbleibt. Ist aber ein solcher vordem Erbantritt verwundet worden, so verbleibt die Klage zwarbei der Erbschaft, aber der Erbe muss sie dem Vermächtniss-inhaber abtreten. §. 1 . Wenn ein [bereits] tödtlich verwunde-ter Sclav nachher durch Einsturz oder Schilfbruch, oder durchein anderes gewaltsames Ereigniss früher umkommt, so kannnicht wegen seiner To'dtung, sondern nur wegen seiner Ver-wundung geklagt werden. Wenn er aber freigelassen oderveräussert worden und an der Wunde gestorben ist, so kanngleichsam wegen seiner To'dtung, wie Julian sagt, Klageerhoben werden. Diese Verschiedenheit rührt daher, dass da-mals, als du ihn verwundetest, wirklich die Ursache zu sei-nem Tode gelegt ward, was durch seinen Tod erst zur Ge-wissheit geworden ist; im ersten Fall aber ist der Einsturz[u. s. w.| der Gewissheit, ob der Tod erfolgen würde, zuvor-gekommen. Wenn du aber dem tödtlich Verwundeten dieFreiheit ertheilt und ihn zum Erben eingesetzt hast, und der-selbe darnach gestorben ist, so kann sein Erbe die AquilischeKlage nicht erheben,

IC. MARCIAW. lib. IV. Ilegid. — weil dann der Klage-grund eine soIclic Veränderung erlitten hat, unter der er über-haupt nicht hätte entstehen können.

17. ULP. lib. XVIII. ad Ed. — Wenn ein Herr seinenSclaven getödtet hat, so haftet er dem Besitzer im gutenGlauben, oder dem Pfandiuhaber desselben, durch die Klageauf das Geschehene. §. 1. Wird Stichus Zweien zusammenvermacht, und, da derselbe getödtet worden, von einem vonjenen beiden [duVermächtnis«] ausgeschlagen, so glaube ich,dass der Mit verbundene allein die Aquiüe erheben kann, weilangenommen wird, als sei ihm das Eigenthiim, rückwärts ge-rechnet , zugewachsen.

18. PAUL. lib. X. ad Sabin. — Auch der, welchereinen Sclaven zum Pfände empfangen, und ihn getödtet oderverwundet h;>t , kann mit der Aquilischen und der Pfandklagebelangt werden ; der Kläger muss sich aber mit einer vonbeiden begnügen.

19. ULP. lib. XVIII. ad Ed. — Hat einer [von mehre-ren Miteigenthümeru] einen gemeinschaftlichen Sclaven getöd-tet, so haftet er, sagt Celsus, durch die Aquiüe; ebensobei Verwundungen; .