Pxndect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aqiiiliam. 769
gäbe des Niessbrauchs r ') zu, so dass aach derjenige Theil desJahres mit in Anschlag kommt, wo der Messbrauch «ochniclit mm •) war.
13. ÜLP. liü. XVIII. ad Eil. — Ein freier Mann hatWegen ihm selbst [«»gefügten Schadens] eine analoge Aquili-sehe (Uani denn die directe hat er nicht, weil JNicinand alsKi-cnlhiimer seiner Gliedinassen angesehen wird. Wegeneines entflohenen Sclaven sieht sie dessen Herrn zu. §. 1.Jnlian schreibt: wenn ein freier Mensch mir im guten Glau-ben als Sclav dient, so hafte er mir nach dein AquilischenGesetz selbst. §. 2. Wenn ein Erbschaftssclav getödtet wird,so fragt es sich, wer die Aquilie erheben könne, da dochNiemand dessen Herr sei, und Celsus beantwortet dies da-hin: das Gesetz habe gewollt, dass dem Herrn Schadensersatzau Theil werde; die Erbschaft wird also selbst als Herr an-gesehen, weshalb nach deren Antritt der Erbe die Klage er-heben kann. §. 3. Wenn ein vermachter Sclav nach demErbantrill getödtet worden ist, so steht dein Vermächtnissinha-her die Klage aus dein Aquilischen Gesetz zu, wenn er nachdem Tode des Sclaven das Verinächlniss angenommen 7 ) hat;hat er es aber ausgeschlagen,, so, sagt Julian, sei folge-richtig , dass sie dein Erben zukomme ;
6) Glück erklärt pro portione itsiisfruclus, mit Pothier adh. I. , p. p. quam in preiio scrui iisiisfriicttis in co alienuxtninuei; der Griechische Scholiast hei demselben erklärt: utsi solidiim usus/r. quis hidicat in solid., si semiss. in scmlssimhaheat actianem. Die Glosse des Accursius stimmt mitPothier übereilt. Man kann jede dieser Erklärungen alsrichtig bezeichnen; allein am deutlichsten wird es, wennman sagt, p. p. ususfr. heisse der CapTtalwerth, welcherdem IViessbraucher, als solchem (nach Abzug des bildlichenEigenheitswerlhs des Sclaven), an den Sclaven zusteht; eapari aimi etc. (nämlich in Bezug auf den höchsten Werlh indiesem Zeitraum) erklärt Glück so, <lnss es nicht daraufankomme, ol> der Niessb laudier schon in diesem Jahre denNiessbrau'ch gehabt habe, weil dasselbe rückwärts gerechnetwerde; dies scheint mir unrichtig; ich verstehe die Sache so,,dass auch das Jahr rückwärts voll gerechnetWerden soll, wenn ich den Niessbrauch auchnoch kein ganzes Jahr gehabt habe;" denn sonstwürde ja der umstand, ob ich den Niessbrauch gehabt habe,oder nichl, gar nicht in Betracht gezogen zu werden brau-chen , Indem'das Hecht ohnehin, wenn es_ mir bereits überein Jahr zuständig gewesen ist, auch mein war, es magmir etwas eingetragen haben oder nicht.
7) Si non post mort. scrui agnou. leg. Haloander und dieVulgate lassen non weg, dem ich darum gefolgt bin, weiles unverkennbar ist, dass hier entgegengesetzte Falle gemeintsind.