Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquiliam.
als Tö'dter, wenn aber nicht, so haften, wie Julian snpt,Alle als solche. Auch werden, wenn gegen Einen alleinKlage erhoben worden, die Uebrigen nicht befreiet; denndem Aquilischen Gesetze nach kommt dasjenige, was derEine gewährt hat, dem Andern nicht zu Gute, weil es einsStrafe begreift. §.3. Celans schreibt, dass, wenn der EineJemandem eine tö'dtliche Wunde beigebracht und ein Andererihn darauf vollends todlgemacht hat, der erstere nicht als Töd-ter, sondern als Verwundender hafte, weil der [Getö'dtete| aneiner andern Wunde gestorben ist; diesem stimmt auch Mar-cel 1 bei, und es ist allerdings richtig. §. 4. Wenn Mehrereeinen Balken herabwerfen, und einen Sclaven zerquetscht ha-ben, so haften sie, nach der Annahme der Alten, Alle nachdem Aquilischen Gesetz. §. 5. Auch widetr denjenigen, dereinen Hund böse gemacht und dadurch verursacht hat, dasser einen Andern beisst, findet, wie Proculus lehrt, wenner auch diesen nicht festg-ehalten hat, die Aquilische Klag*Statt. Julian sagt aber, mir derjenige hafte durch die Aqn'"lie, wer Jemanden festhielt, und dann verursachte, dass ihn[der Hund] biss ; wenn er ihn nicht festgehalten habe, sei dieKlage auf das Geschehene zu erheben. $. 6. Die Klage ausdem Aquilischen Gesetz kommt aber dem • Herrn, d. h. demEigentümer [des verwundeten oder getö'dtelen SclavenJ zu.%. 1. Wenn einem Sclaven, deu ich dir wieder herausgebenwollte, ein widerrechtlicher Schaden zugefügt worden ist, so»sagt Julian, steht mir die Aquilische Klage zu; wenn ichaber bereits dazu geschritten bin, so inuss ich dir [das at*striltene s )l herausgaben. §. 8. Steht aber demjenigen, demein Sclav im guten Glauben dient, die Aquilische Klage xn?*-"Es spricht mehr dafür, dass demselben die Klage auf das Ge-schehene zu ertheilen sei. §. 9. Wem geborgte Kleider zer-rissen worden sind, der kann, sagt Julian, nicht aus demAquilischen Gesetz Klage erheben, sondern diese steht deinEigenthüiner zu. §. 10. Ob der JXiiessbraucher oder Gebrauchet"die Aquilische Klage anstellen kann, darüber handelt Julia«auch. Ich glaube, dass es angemessener ist, dieserhalb eineanaloge Klage zu verstatten.
12. PAUL. lib. X. ad Sabin. — Auch wenn der Eigen-heitsherr einen Sclaven, an dem der Niessbrauch mein ist»verwundet oder getö'dtet hat, stellt mir, nach Art der ausdem Aquilischen Gesetz, wider ihn eine Klage nach MaasS-
5) Dass hier dies hinzuzudenken sei, ist klar; unser Text gib'auch in der IVote Haloand. Variante, der qiu'cquid fueroconsecutus einschiebt. Ebenso liest Ed. Fradiu.