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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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767
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Pandmt. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aqtüliam. 767

■neu werde, wenn sie es aber der Wöchnerin dargereicht habe,damit sie es selbst einnehmen möge, die Klage auf das Ge-schehene zu erlheilen sei; diese Meinung ist die richtige,denn [im letztern Fall] führt sie vielmehr die Ursache desTodes herbei, als sie selbst tödtet. §. 1. Wer einem Andernentweder mit Gewalt, oder durch Zureden eine Arznei beige-bracht, es sei durch den Mund, [oder] durch ein Klystier,°der ihn mit schädlichen Salben bestrichen hat, der haftetMach dem Aquilischen Gesetz, wie die eine Arznei eingebendeHebamme. §. 2. Wer einen Sclaven hat verhungern lassen,der, sagt Keratins, hafte durch die Klage auf das Gesche-hene. §. 3. Wenn du das Pferd meines Sclaven, worauf er•"eitet, wild gemacht, und dadurch bewirkt hast, dass er ineinen Fluss gestürzt worden, und in Folge dessen gestorbenl st, so, schreibt Ofilius, sei die Klage auf das Geschehenez u ertheilen, wie wenn einer meiner Sclaven von einem An-deru au einen unsichern Ort geführt,' und dann von einemDritten erschlagen worden ist. §. 4. Wird ein Sclav aber vonPersonen während eines Spieles mit Werfen von Speeren ge-'ö<ltet, so findet die Aquilie Statt. Wenn sich aber welche!, uf dem [dazu bestimmten] Platze mit Werfen üben, und einkelav über diese Stelle gegangen und getö'dtet worden ist, solallt die Aquilie weg, weil er nicht hätte sollen zur Unzeitüber den Uebungsplatz gehen. Hat aber Einer mit Absichtnach ihm geworfen, so haftet er allerdings durch die Aquilie,

10. PAUL. üb. XXII. ad Ed. — denn auch ein schäd-liches Spiel kann Verschuldung herbeiführen.

11. ULP. lib.XVIU. ad Ed. — Ebenso schreibt Mela,dass, -wenn welche mit der Wurfscheibe spielen, und Einerdie Scheibe heftiger und auf die Hand eines einen Sclaven•"'isirenden Barbiers dergestalt geworfen hat, dass durch dieBewegung des Messers dem Sclaven die Kehle abgeschnittenforden ist, der Schuldige nach dem Aquilischen Gesetz hafte.' fociilus | hingegen sagt,] der Barbier sei schuld ; und aller-dings kann ihm Schuld beigemessen werden, wenn er da ra-sierte , -yvo gewöhnlich gespielt zu werden pflegte, oder wohäufig Menschen vorübergingen, wiewohl auch nicht mit Un-recht getagt werden kann, dass wer sich einem Barbier, derseinen Stuhl an einem gefährlichen Ort hat, anvertrauet, ess, ch selbst zuzuschieben habe. §. 1. Wenn der Eine Jeman-den gehallen, und der Andere ihn ermordet hat, so haftet dererstere, als derjenige, welcher die Ursache des Todes herbei-geführt hat, durch die Klage auf das Geschehene. §. 2. Wennaber Mehrere auf einen Sclaven losgeschlagen haben, so fragte s sich, ob Alle gleichsam als TÖdler haften? Lässt sich er-mitteln, durch wessen Schlag er gestorben ist, so haftet dieser