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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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764
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764 Pandect. L. IX. Tit. 2. Ad legem AquUiam.

Tödtung an sich genügt nicht, sondern sie miiss auch wider-rechtlich geschehen sein.

4. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. Wenn ich daher dei-nen Sclaven, der mir als Strassenräuber nachstellt, getö'dtethabe, so bin ich gesichert; denn gcffe" die Gefahr erlaubt einnatürlicher Vernunftgrund die Verteidigung. §. 1. Einen beiNacht ergriffenen Dieb erlaubt das Zwölftafelgesetz zu tödteii,es niiiss dies jedoch mit lautem Geschrei kund gethan werden ;eineu bei Tage ergriffenen erlaubt es unter der Bedingung zuto'dten, wenn er sich mit einer Waffe vertheidigt; doch mussdies auch mit Geschrei kund gelhan werden,

I 5. ULI», lib. XVIJI. ad Ed. Auch derjenige, werirgend Jemanden, der ihn mit Waffen angreift, getüdtet hat,wird als keiner widerrechtlichen Tödtung schuldig aussehen ;und wer aus Furcht vor Lebensgefahr einei/Dieb getö'dtet hat,der geht ohne allen Zweifel nach dem Aqnifischen (besetzefrei ans ; wenn er ihn aber festnehmen konnte, und es dochvorgezogen hat, ihn zu to'dten, so wird allerdings die Tödtungals eine widerrechtliche betrachtet, und er haftet daher auchnach dem Cornelischen Gesetz. §. 1. Widerrechtlichkeit mussman aber hier nicht in dem Sinn wie Beschimpfung hei derInjurienklage nehmen, sondern als etwas ohne Hecht, dazu,also wider das Recht, Geschehenes verstehen, mithin wem»Jemand die Tödtung ans Schuld begangen hat ; deshaH) treflenzwar zuweilen sowohl die Aquilische als die Injurienklagezusammen, nilein jede hat ihre besondere Wertschätzung, dieeine wegen des Schadens, und die andere wegen der Be-schimpfung. Widerrechtlichkeit hoisst also hier, ein verschul-deter Schaden, wenn er auch von Jemand ausgegangen ist»der nicht hat schaden wollen. §. 2. Daher fragt es sich . ob,wenn ein Wahnsinniger Schaden angerichtet hat, die Klageaus dem. Aquilischen Gesetz Statt finde? Pegasus leug-net es; denn wie [,sagt er.] köunte ihm Schuld beigemessenwerden, da er nicht bei Sinnen ist ? Und dies ist ganzrichtig; die Affuilische Klage fallt daher ebensowohl weg,wie' w.enn ein vierfüssiges Thier Schaden angerichtet , oderein Ziegel vom Dache gefallen ist. Dasselbe ist der Fall,wenn ein Kind den Schaden gestiftet hat. Ist es ein Unmün-diger gewesen, so, sagt Labeo, haftet er durch die Aquili-sche Klage, weil er auch wegen Diebstahls haftet; dies haltoich für begründet, wenn er schon einer Widerrcelilliclikeitfähig ist. §. 3. Wird ein Lehrer, der beim Unterricht einenSclaven verwundet oder todfgeschlagen hat, durch das Aqiii-lische Gesetz gehalten, wie wenn er einen Schaden wider-rechtlich angerichtet habe? Julian schreibt, wer eine"»Schüler beim Unterricht ein Auge ausschlage, hafte nach

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