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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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765
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Pandkct. L. IX. Tit. 2. Ad legem Aquilinm. 765

jenem Gesetz ; tun so mebr sei dies also in Betreff eines er-schlagenen der Fall. Es wird bei ihm aber ein Fall folgenderArt angeführt: ein Schuster schlug einem freigeborenen Lehr-ling und Familiensohn, der etwas, das ihm gezeigt woi'denwar, nicht recht machte, mit einem Leisten an den Kopf, sodass er ihm ein Auge einstiess; hier, sagt Julian, finde2 war eine Injuricnklage nicht Statt, weil Jener nicht geschla-gen hatte, um eine Injurie zu verüben, sondern um iim zuermahnen und zu belehren; auch glaubt er, dass die Mieth-klage angestellt werden könne, weil dem Lehrer nur eine"lässige. Züchtigung erlaubt ist. Dass aber Klage aus demA(|iii|j sc lien Gesetz erhoben werden könne, bezweifele ich garnicht, .

6. PAUL. lib. XXII. ad Sabin. denn zu grosse Strengedes Lehrers wird als Schuld gerechnet.

7. ULP. Üb. XVIII. «f/iid. Vermittelst dieser Klage,sagt er, werde der Vater dasjenige erlangen, was er au derArbeit seines Sohnes durah dessen beseltädigtes Auge verliert,wnd die Kosten, welche er auf dessen Heilung verwendet hat.§ 1. Der Begriff Todluug ist [einerlei], sie möge durch einSchwert, einen Prügel, oder andere Waffe, oder mit denHunden, z. B. durch Erwürgen, oder StbV.se mit den Füssen,oder auf den Kopf, oder es sei auf welche Weise da w r olle,v erübt sein. §. 2. Hat Jemand aber mit einer zu schwerenHürde belastet, sie abgeworfen, und einen Sclaven getödtet,*o findet die Aquilie Statt, weil es von seinem Willen abliing,*ich nicht so zu belasten. Denn auch, wenn Jemand gefallen,s t, und einen fremden Sclaven unter einer Last gequetschtbat, haftet derselbe, wie Pegasus sagt, nur dann nach deinAquilischen Gesetz, wenn er sich entweder mit einer zu gros-8( 'n Last beschwert hat, oder unvorsichtig über schlüpfrige"teilen gegangen ist. §. 3. Wenn daher Jemand auf Antriebe "ies Andern den Schaden angerichtet hat, so, schreibt Pro-c, ilus, hafte weder der, welcher dazu angetrieben hat, weiler selbst nicht getödtet, noch der, welcher dazu angetriebenworden ist, weil er keinen Schaden widerrechtlicher Weisev erübt hat; hiernach ist also eine Klage auf das GescheheneRegen den erstem zu ertheilen. §. 4. Wenn beim Bingen,beim Wettkampf, oder im Faustkainpf Einer den Andern beiöffentlichen Kämpfen getödtet hat», so fallt die Aquilische Klage^ Ve 8 , i weil der Schaden hier der Tapferkeit und des KuhniesWegen, und nicht in Folge einer W iderrechtlichkeit zugefügtforden ist. Auf Sclaven erstreckt sich dies nicht, denn nur'*reigeborene pflegen zu kämpfen; wohl aber auf einen ver-wundeten Familiensohn. Ist aber ein vom Kampf sich Zu-r,, ckziehender noch verwundet, oder ein Sclav, der nicht im