Pandäct. L. VIII. Tit. 6. OuoiiKidm. Servitutes amiituntur. 759
ren angefangen hat, so dass dir auch weher kein Recht, dasVermächtnis« auszuschlagen, zukommen kann, indem dir dasLandgut nicht mehr gehört.
20. SCAEVOLA IIb. I. Regtil. — Durch Gebrauch wirdeine Dienstbarkeit erhalten, wenn derjenige selbst, welcherdazu berechtigt ist, und wer in seinem Namen 50 ) sich imBesitz befindet, oder ein Tagelöhner, ein Gast oder Arzt, oderwer sonst zu dem Eigenthiimer zum Besuch kommt, oder einPächter, oder Nutzniesser,
21. PAUL., lib. V. Sentenüar. — wenn auch der Nutz-niesser im eigenen Namen,
22. SCAEVOLA lib. I. Rrgul. — und wer endlich über-haupt den Weg als eine Berechtigung gebraucht hat,
23. PAUL. lib. V. Sentenüar. — mag er zu unsermLanägute kommen, oder von demselben zurückgehen,
24. SCAEVOLA Hb. I. Regulär. — und selbst wennes ein Besitzer im bösen Glauben ist, die Dienstbarkeit wirderhalten werden.
25. PAUL. lib. V. Sentenüar. ■— Von einer Dienstbar-keit Gebrauch gemacht zu haben, wird nur derjenige angenom-men, welcher dieselbe als ein ihm zustehendes Recht auszu-üben gedarbt hat; hat daher Jemand feinen Fahrweg] in demGlauben, es sei eine öffentliche Strasse, oder eine einem An-dern zuständige Dienstbarkeit, gebraucht, so steht ihm wederein Interdict, noch eine analoge Klage zu.
56) Wenn unser Text «las possesslone f statt — nem) der Vulg.vorzieht, so sehe irli nicht ein, warum er nomine hinter ejusmit derselben dann weglüswt.