758 Pandect. L. VIII. Tit. 0. Quemadm. Servitute» atniituntur.
von Mehreren , denen die Dienstbarkeit der Wasserleitung zu-stand , und welche das Wasser durch einen und denselbenliacli leiteten, dieses llecbt durch Nichtgebrauch verlor, dadurchden übrigen, welche vom Uache Gebrauch gemacht haben, keinHecht weiter zu; und wenn [das Recht] durch Nichtgebrauchtheilwei.se für den einen verloren gegangen 'ist, so ist dies einVortheil für denjenigen, dnrch dessen Landgut die Wasserlei-tung geht, denn er geniesst in Ansehung dieses Theils derDienstbarkeit dann Befreiung.
17. POMPON. üb. XI. ex vuriis Lection. — Labeosagt, dass, wenn Jemand, der das Recht des Wasserschö'pfenshat, die zum Verlust der Dienstbarkeit bestimmte Zeit über andie Quelle gegangen sei, ohne Wasser zu schöpfen, er auchden Zugang verloren habe.
18. PAUL. Hb. XV. ad Sabin. — Wenn sich Jemandeines andern , als des bei Bestellung der Dienstbarkeit ausge-machten Wassers bedient hat, so geht die Dienstbarkeit ver-loren. §. 1. Diejenige Zeit, während welcher ein frühererEigenthümer eines zu einer Dienstbarkeit berechtigten Land-gutes den Gebrauch nicht ausgeübt hat, wird demjenigen, wel-cher an seine Stelle nachfolgt, augerechnet. §. 2. Wenn, wäh-rend du ein Trammrecht hast, der Nachbar die gesetzliche [Ver-jährungs-j Zeit hindurch kein Gebäude gehalten hat, und dudaher jenes Recht nicht hast ausüben können, so verlierst dtidennoch die Dienstbarkeit nicht, weil man nicht annehmenkann, dass dein Nachbar, der dein Recht nicht angefochten hat,für seine Gebäude Befreiuug [von der Dienstbarkeit] ersessenhabe.
19. POMPON. lib. XXXII. ad Sabin. — Wenn ich beimVerkauf eines Thciles von einem Landgute im Coutract aus-gemacht habe, durch diesen Theil auf den von meinem Land-gut übrigen eine Wasserleitung anlegen zu dürfen, und diegesetzliche [Verjährung»-] Zeit verflossen ist, bevor ich den Bachangelegt habe, so verliere ich von meinem Rechte nichts, weilnoch keine Wasserleitung bestanden hat, sondern es bleibt mirdas Recht unversehrt; hätte ich die Wasserleitung angelegtund mich deren nicht bedient, so würde ich es verlieren. §. 1.Wenn icJi dir über mein Landgut einen Weg vermacht habe,und dir nach geschehenem Erbantritt meines Nachlasses dasVermächtniss die zum Verlust der Dienstbarkeit gesetzlich be-stimmte Zeit hindurch unbekannt geblieben ist, so wirst duden Weg durch Nichtgebrauch einbüsseu ; wenn du aber bin-nen dieser Zeit und bevor du erfahren hast, dass dir die Dienst-barkeit vermacht worden sei, dein Landgut verkauft hast, sokommt der Weg an den Räufer, wenn er sich desselben bin-nen der übrigen Zeit bedient hat, weil er bereits dir zu gehö-