Pahdkct. L. VIII. Tit. 6. Quemadm. Servitutes nmiitunlur. 757
einem Landgut», dem das benachbarte zu einem Fahrwegeverpflichtet ist, den dein dienstbaren Landgute zunächst gelegenenTheil, ohne ihm eine Dienstbarkeit aufzuerlegen, verkauft, undbinnen der gesetzmässigen [Verjährungs-] Zeit, wo Dienslbar-keiten verloren gehen, jenen Theil wieder erworben hat, sowird er die Dienstbarkeit [wieder] bekommen, zu welcher derNachbar verpflichtet war.
14. JAVOLEN. lib. X. e.v Cmsio. — Wenn ein Ort,über welchen ein Fahrweg, Fusssteig oder Uebertrift ging,durch die Gewalt eines Stromes verschlungen, und binnen derzum Verlust der Dienstbarkeiten hinreichenden Zeil, durch An-schwemmung wieder hergestellt worden ist, so wird auch dieDienstbarkeit in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Ist aberbereits ein solcher Zeitraum verstrichen, dass die Dienstbarkeitverloren gegangen ist, so inuss der [Verpflichtete] zu derenWiedererneuerung genö'lhigt werden. §. 1. Wenn eine Öffent-liche Strasse durch Stromesgewalt oder Einsturz weggerissenWorden ist, so j.iuss der nächste Nachbar [über sein Grund-stück] die Strasse leiten lassen.
15. Idem lib. II. Kpist. — Wenn ich, während mir eineDienstbarkeit über mehrere Landgüter zustand, ein [von diesen|in der Mitte gelegenes erworben habe, so bleibt nach meinemDafürhalten die Dienstbarkeit fortbestehend, weil Vereinigungeiner Dienstbarkeit |mit dem berechtigten Grundstück] nur alle-mal dann Statt findet, wenn der Berechtigte sich derselben[als solcher] nicht mehr bedienen kann; ist daher [von diesem |ein in der Mitte gelegenes Landgut erworben worden, so kannsie sehr wohl so fortbestehen, dass das davor und das dahin-terliegende zum Fusssteig [z. ß.] verpflichtet bleibt.
16. PROCUL. lib. I. Spül. •*■ Ein Wasser, das aufeinem Landgute des Nachbars entsprang, pflegten Mehrerevermöge eines [ihnen zustehenden] Hechtes durch denselbenBach zn leiten, so dass jeder an dein für ihn bestimmten Tagees Von der Quelle leitete, und zwar zu Anfang durch denselbengemeinschaftlichen Bach, nachher aber, wie sie aufeinanderfolgten, jeder in seinem eigenen Bach , und einer hatte diesdie zum Verlust einer Dienstbarkeit bestimmte Zeit hindurchunterlassen ; hier hat derselbe, nach meinem Ermessen , dasRecht der Wasserleitung verloren, und die übrigen, welche esausgeübt haben , haben es [ihm dadurch] nicht miterhnlten.Denn das Recht eines jeden von ihnen war ein eigenes , undkonnte nicht durch einen Andern erhalten werden. Wennhingegen einem Mehreren [gemeinschaftlich] gehörigen Land-gute ein Recht zn einer Wasserleitung zustand, so kann das-selbe durch einen von allen Miteigentümern zu jenem durchden Gebrauch erhalten werden. Ebenso wächst, wenn einer
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