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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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756
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756 Pahdect. L. VIII. Tit. 6. {tuemndm. Servitutes umhtwitur.

welcher das Recht einer nächtlichen Wasserleitung hat, sichderselben wahrend der zum Verlust gesetzlich erforderlichenZeit bei Tage bedient hat, so verliert er seine nächtliche Dienst-barkeit, weil er sich derselben nicht bedient hat. In derselbenLage ist derjenige, welcher, während er das Wasserleitungs-recht zu bestimmten Stunden hat , sich derselben zu andern,und zu den bestimmten gar nicht bedient.

11. MABCKLL. lib. IV. 1%.— Jemand, dem ein Fahr-weg oder eine Uebertrift zustand , der sich aber dabei mireines Wagens von einer bestimmten Art bedienen durfte , hatsich eines solchen von einer andern Art bedient; hier verlierter die Dienstbarkeit nicht; er steht ganz in demselben Ver-hältnis«, wie derjenige, welcher grössere Lasten, als er darl,geschleift hat, und es ist vielmehr anzunehmen , dass er sichMehr erlaubt habe, als etwas Anderes [,wie er durfte], sovviowenn er einem breitern Fusssteig gebraucht, oder mehr Zug-vieh übergetrieben , als er durfte , oder dem Wasser [in einerihm zustehenden Leitung] ein anderes beigemischt hat. Esgeht daher in allen diesen Fällen die Dienstbarkeit zwar nichtverloren, allein es wird auch keine vertragswidrige Ausdeh-nung der Dienstbarkeit gelitten. §. 1. Ein Erbe legte einembedingungsweise vermachten Landgute Dienslbarkeilen auf»diese erlöschen beim Eintritt der Bedingung des Vermächt-nisses; wenn sie [aber für das Landgut] erworben worden»folgen sie da dem Verinächtnissinhaber 1 Allerdings 5S ).

12. CELS. lib. XXIII. Digi — Wenn derjenige , V el-cher ein fremdes Landgut in gutem Glauben gekauft hat, eine»Fusssteig, wozu dasselbe berechtigt gewesen, gebraucht hat»so wird dadurch das Fusssteigsrecht erhalten, ja sogar, wennmau nur vergiinstigungsweise , oder während der Eigenlhiiritermit Gewalt vertrieben worden, besitzt. Denn wenn das Land-gut an sich unverändert bleibt, wie es ist, und in diesem Ver-hältnis« in Besitz genommen wird , so geht das Hecht nichtverloren , und es ist gleichgültig , ob der Besitzer in diesemZustand es rechtmässig besitzt, oder nicht. Um so mehr bleibtdaher auch das Recht der Wasserleitung unverändert, wen' 1auch das Wasser von selbst im Bache gellossen ist, wie auchSa bin na nach dem, was bei- Neratins im vierten Bucheseiner Membranen geschrieben steht, richtig angenommen hat.

13. MARCFLL. Üb. XVII. Dig. — Wenn Jemand vo«

65) Unser Text lautet: cxtinguenlnr si leg. conti, «aristo*, v>~deamus, an acqiiis. sequ. legatar. ? Allein ich halte dafür, das*hinter exislat ein I'unct stehen muss, und bei videaintts erstdie Frage anhebt. Der . ganze Zusammenhang und der Sinnergehen dies als nothwendig. Einige ältere Ausgaben habe"«liese Interpunction.