Pakdkct. L. VI1T. Tit. 0. Qttemadm. servhulis amiituniur. 755
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«iid die andere durch Nichtgebrauch verloren gehen kann. Ich»ehe recht wohl, dass hier das Recht des Einen durch dieHandlung eines Andern verändert werden werde, weil es vor-her hinreichend war, über einen Theil zu gehen und zu fahren,"m dasselbe Recht auch an dem andern Theile des Landgutes*n erhalten; allein hiergegen entsteht für den Fahrwegsberech-tigten der Vortheil, dass er nnn über zwei Theile zugleichgelien und fahren kann, und also zweimal acht Fuss in geraderLinie und sechzehn in der Biegung.
7. PAUL. lib. XIII. ad Plant. — Wenn eine Wasser-leitung in der Art bestellt worden ist, dass das Wasser ent-weder nur im Sommer , oder in einem Monat geleitet werdensoll, so fragt es sich, auf welche Weise dieselbe durch Nicht-gebrauch verloren gehe, ■weil keine ununterbrochene Zeit vor-handen ist, wahrend deren, weil kein Gebrauch ausgeübt wer-den kann , ein solcher nicht Statt gefunden hat. Wenn mannaher ein Jahr, oder einen Monat um den andern [das Recht'l,Wasser zu leiten, hat, so geht dasselbe in doppelter gesetz-licher [Verjährung*-]Zeit [durch Nichtgebrauch] verloren; das-selbe gilt auch vom Fussstcig; Wann aber einen Tag um denandern, oder den Tag über, oder blos wahrend der Nacht, so'indet der Verlust binnen der von den Gesetzen vorgeschrie-benen Zeit Statt, weil dann nur eine Dienstbarkeit vorhanden•rt. Denn wenn mau eine Stunde um die andero , oder eineStunde täglich die [Hefugniss der Ausübung der] Dieustbarkeit' ,! *t, so schreibt Servius, verliert man die Dienstbarkeit durchNichtgebrauch, weil das [Recht], welches man hat, ein täg-liches ist.
8. Iuem lib. XV. ad Plaut. — Wenn ich das Rechtnabe, die Traufe auf deinen Hof zu leiten, und dir die Hefugniss'■"gestanden habe, auf diesem Hofplatze zu bauen , so verliere1<; h mein Traufrecht. Ebenso verliere ich das mir über deinLandgut zuständige Fahrwegsrecht, wenn ich dir auf der''teile, wo der Weg entlang führt, etwas EU errichten ge-s 'atte. §. 1. Wer über einen Theil eines Fussweges geht,v °i> dem nimmt man an, dass er das ganze Recht durch denGebrauch erhalte.
9. JAVOLFN. lib. III. ex Plaut. — Wenn das Wasser"urch einen Theil einer Wasserleitung geflossen ist, so wirddieselbe doch für alle Theile durch den Gebrauch erhalten,wenn es auch nicht bis an die äussersten Stellen geflossen ist.
10. PAUL. lib. XV. ad Plant. — Wenn ich mit einem^«mündigen ein Landgut gemeinschaftlich besitze, so behalte'/jh, wenn wir uns auch beide eines [demselben zukommenden]"'ahrweges nicht bedient haben , das Recht wegen des [mit-"'eiluehmenden] Unmündigen doch. §. 1. Wenn derjenige,
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