754 Pamdkct. h. VIII. Tit. 6. Quemadm. Servitutes amittuntur.
ist die Saclia mehr Zweifeln unterworfen. Ist die Stelle desWeg'es ein für allemal bestimmt, dann ist, wenn das Landgutder Länge nach getheilt worden, ganz dasselbe zu beobachten,wie wenn gleich Anfangs bei der Bestellung der Dienstbar-keit zwei Landgüter vorhanden gewesen waren; ist aber dasLandgut der Breite des Weges nach getheilt worden, so bleibtdas llecht der Dienstbarkeit unverändert, wie es war, als dasLandgut noch nicht getheilt war, und es thut nichts, ob esgleich oder ungleich getheilt worden ist; auch kann dann nurder ganze Weg durch Gebrauch erhalten, oder durch .Nicht-gebrauch verloren werden , und es wird, wenn es etwa derFall sein sollte , dass man nur von dem über eines der beidenLandgüter führenden, Fusssteige Gebrauch machte, darum dasandere Landgut nicht befreiet, weil das Hecht des Weges eineinziges und auf dieselbe Weise [wie vorher] ungetlieiltcs ist.Es kann jedoch Befreiung eines von beiden Grundstücken Stattfinden, wenn man deshalb ein besonderes Uebereiukommeiitrifft. Wenn nun derjenige, welcher zur Dienstbarkeit 5 *) be-rechtigt war , das eine Landgut nach jener Theilung an sichgekauft hat, bleibt da die Dienstbarkeit an dem andern deshalbnichts desto weniger fortbestehend ? Ich sehe nicht ein, wasWidersinniges daraus folgen würde, indem das eine Landgutdienstbar bleibt, sobald nur überhaupt der Weg von Anfangan schmäler hätte bestellt werden können, als im Vertrageausgemacht worden ist, und noch soviel liaum auf dem andernLandgute, dein die Dienstbarkeit nicht erlassen worden, übrigist, dass er zum Fahrwege hinreicht. Ist aber weniger Kaumvorhanden, als ein Fahrweg erfordert, so -werden beide Land-güter befreiet, das eine wegen des Kaufes [durch Vereinigung]»das andere, weil auf der übriggebliebenen SteHe kein Fahrwegbestellt werden kann. Wenn übrigens das Fahrwegsrecht inder Art bestellt worden ist, dass es erlaubt ist, über jedenTheil eines Landgutes zu gehen und zu fahren, und auch nach-her einer [beliebigen] Veränderung nichts im Wege steht, unddas Landgut in der Art getheilt worden ist, so wird , wennüber jeden Theil desselben gegangen oder gefahren werdenkann , die Sache so angesehen , wie wenn ursprünglich zwei[verschiedenen] Landgütern zwei [verschiedene] Dieiifjtbarkeitenauferlegt worden wären, so dass die eine behalten werden,
64) Man inuss, um diese Stelle richtig zu verstehen, fortwäh-rend den oben als zweite» bezeichneten Fall vor Augen be-halten ; es ist also zu verstehen, dass der zu einem zwischen«lein Lnmlgute des A. und B., welches früherhin ein einzigesLandgut war, laufenden Wege Berechtigte, rines von jenengekauft hat, mithin nun eine Seite des Weges eigen-tbiiiulich erwirbt.