Pandkct. L. Vin. Tit. 0. Quemadm. Servitutes umitiuniur. 753
eher ein Fahrwegsrecht 62 ) Iiat, die gesetzliche [Verjähmngs-]Zeit über mir vom Fusssteige Gebrauch macht, so stimmenSabinus, Casaius und Octavenns darin überein, dassder Fahrweg nicht verloren gehe, sondern bestehen bleibe;denn wer den Fahrweg habe, könne sich ohnehin desselbenals Fusssteig bedienen.
3. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Dass die Dienstbar-keitsberechtigungen durch den Tod oder Standesrechtsverände-»ung nicht verloren gehen, ist eine bekannte Sache.
4. PAUL. lib. XXVJI. ad Ed. — Ein zu einem Be-grä'bniss gehöriger Zugang geht durch Nichtgebrauch nie ver-loren.
5. Ibem lib. LXVI. ad Ed. — Eine Dienstbarkeit wirduns auch durch einen Miteigentümer, einen Niessbraucher,oder einen Besitzer im guten Glauben erhalten;
C. CELSUS lib. V. Big. — denn es genügt, dass nnfden Grund [der Berechtigung] eines Landgutes [überhaupt] ge-gangen worden ist. §. 1. Wenn ich einen "Weg über desNachbars Landgut, zu dem mir und dir ein Recht zustand,gebraucht habe, du aber wiihrend der gesetzlichen [Verjäh-rungs-jZeit nicht, hast du da dein Recht verloren'/ und umge-kehrt , wenn der Nachbar, der zu einem Fahrweg über unserLandgut berechtigt war, über den mir gehörigen Theil gegangenoder gefahren ist, deinen Theil aber nicht betreten hat, istdadurch dein Theil befreiet worden ? C e 1 s u s antwortet: wenndas Landgut zwischen den Miteigentümern nach Antueilengetheilt ist, so ist es, in Betreif der Dienstbarkeit, zu der dasLandgut berechtigt ist, gerade so, wie wenn sie von Anfangan zwei [verschiedenen] Landgütern gebührt hatte; jeder derEigenthümer behält daher durch den Gebrauch eine besondereDienstbarkeit für sich, und jeder verliert sie für sich durchNichtgebrauch, und es findet in dieser Beziehung weder eineGemeinschaft zwischen den Landgütern weiter Statt, noch ge-schieht dem ein Unrecht, dessen Landgut dienstbar ist, ja erkann sogar einen Vortheil haben, weil ein Eigenthümer durchden Gebrauch [der Dienstbarkeit] nicht dem ganzen Landgiite,sondern nur seinem Theile davon nützt. Wenn hingegen dasdienstbare Grundstück auf diese Weise ii ) getheilt ist, dann
52) Glück X. p. 171. n. 67. her et actus — vin.
53) Ita divisus; nämlich regiembus. Hotoman ns Conjectar,(Obs. I. 33. p. 75. Ed. Basil. 1671.) will zwar via oder semitalesen, und «lenkt sich hier schon den erst nachher folgendenFall (s. die nächste Note); allein dies ist unrichtig; denn esfolgen nachher die beiden Möglichkeiten, welche durch Thei-lung eines Grundstücks in Ansehung eines darüber führendenWeges vorhanden sein können.