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752 Pawdbct. L. VHI. TU. 6. Qucmadm. Servitutes amUtmtur.
theil sein solle; wenn er aber mit dem Gegner in Einver-ständnis«, demselben gewichen ist, so findet wie CelsuSschreibt, für die übrigen gegen ihn die Klage wegen ArglistStatt; auch, sagt er, sei dies des Sabinus Meinung gewesen.
20. SCAEVOLA üb. IV. /%. — Eine Testatricin hatteGebäude, welche an ein Landgut, das sie Jemandem vermachthatte, stiessen; es entstand die Frage, ob, wenn dieselben vondein vermachten Landgute getrennt würden, und der Vermächt-nissinhaber dasselbe mittelst Klage erlangt hätte, es den Ge-bäuden zu einer Dienstbarkeit [des Zugangs u. s. w.] ver-pflichtet sein würde, oder, wenn derselbe verlangte, dass ihmdasselbe auf den Grund eines Fideicominisses gegeben werdensolle, die Erben für die Gebäude eine Dienstbarkeit vorbehal-ten müssten 1 Ich habe bejahend entschieden. §. 1. MehrereMuuicipalbürger, welche verschiedene Grundstücke besassen,erkauften gemeinschaftlich eine Wiese, um ein gemeinschaft-liches Weiderecht daran zu üben; dies ward auch von ihrenNachfolgern beobachtet; einige von ihnen, welche dieses Keck'Latten, verkauften aber ihre ihnen allein gehörigen Grund-stücke; ich frage nun, ob beim Verkauf jenes Recht auch de«Grundstücken folge , wenn die Verkäufer den Willen haften,dasselbe mitzuveräussern ? Man hat geantwortet, es ginge dar-nach , wie es unter den Contrahenteii ausgemacht wordenwäre; wenn aber der Wille derselben auch nicht ausser Zweite'liege, so gehe das Hecht doch auf die Käufer über. Ebensofrage ich, ob, wenn ein Theil von jenen [den Eigenthümernjallein gehörigen Landgütern durch ein Vermächtnis» auf eine*Andern übergegangen ist, derselbe ein Recht von dieser MM"Luthung zum Theil nach sich zöge? Die Antwort hat gelautet»dass wenn dies als ein Recht des vermachten Grundstücks er-schiene, es auch dem Vermächtnissinhaber zukomme.
21. LABEO lib. I. Plthanon a Paulo epitomat. —"Wo kein Wasser ist, da kann auch kein Zugangdazu, oder keine Leitung bestellt werden. Pau-lus: iin Gegentheil, ich hafte dies für falsch, weil man Je-mandem das Aufsuchen des Wassers, und wenn er es gefun-den^ dessen Leitung gestatten kann.
Sechster Titel.
Quemadmodum Servitutes amittuntur.{Vom Verlust der Dienstbarlceiien.)
1. GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. — Wenn beide Grund-stücks , [das dienstbare und das herrschende] an denselben E>"genthümer kommen, so findet Vereinigung der Dieustbarkeite*an denselben Stall.
2. PAUL. lib. XXI. ad Ed. — Wenn derjenige, wel-