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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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749
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Pandect. L. VIII. Tit. 5. Si scrmius vindicetur, vel etc. 749

kraucher kann es aber nicht, weil er den Riessbrauch verlorentat. Daher, sagt Julian, sei in diesem Fall die Klage 'we-gen Arglist zu ertheilen. Wenn umgekehrt aber du auf einemFusssteige, zu dem dir [mein] Grundstück verpflichtet ist, einGebäude aufführen willst, so kann ich mit allem Rechte ver-langen, dass du kein Recht habest, zu bauen oder ein Gebäudezu haben, so wenig, wie wenn du auf meinem Hofe bauenWolltest. §. 1. Wer eineu Fahrweg in grösserer oder minde-r er [, als der gesetzlichen,! Breite gebraucht hat, behält dieDienstbarkeit ebensowohl, wie derjenige, welcher das Rechtdes Gebrauchs an einem Wasser hat, sein Recht behält, wenner sich jenes mit andern vermischt bedient hat.

10. ULP. IIb. 1,111. ad Ed. — Wenn Jemand durchlangjährigen Gebrauch und langfortgesetzten Quasibesitz einRecht der Wasserleitung erworben hat, so hat er nicht nöthig,das Recht darznthun, vermöge dessen die Wasserleitung be-stellt worden ist, wie z. 15. in Folge eines Vermächtnisses,oder [der Erwerbung des Rechts] auf andere Weise, sonderner hat eine analoge Klage, wonach er darznthun hat, dass erso viel Jahre lang weder gewaltsam, noch heimlich, noch bitt-weise den Gebrauch [der Dienstbarkeit] besessen habe. §. 1.Es kann diese Klage nicht nur wider denjenigen angestelltWerden, auf dessen Grund und Boden das Wasser entspringt,oder durch dessen Landgut es geleitet wird, sondern auchWider alle und jeden, der die Leitung des Wassers stört, michArt der übrigen Dienstbarkeiten. Man kann sie also im All-gemeinen gegen Jeden, wer der Wasserleitung ein Hindernissin den Weg legen will, zur Anwendung bringen.

11. MARCELL. lib. VI. Dig. — Ob einer von mehrernMiteigenthiiinern auf einem gemeinschaftlichen Platz wider deuWillen der Uebrigen zu bauen ein Recht habe, d. h. ob, wenner von seinen Mitgenossen daran verhindert wird, wider die-selben darüber Klage erheben könne , dass er ein Recht zumBauen habe, und ob die Miteigenthümer wider ihn deshalbKlage erheben können, dass sie ein Recht haben, das Bauenzu verbieten, oder jener kein Recht, zu bauen, und ob sie,Wenn bereits gebauet ist, darüber Klage anstellen können, dasser kein Recht dazu habe, ein solches Gebäude zu halten, iststreitig. Richtiger kann mau hier sagen, es habe der Mit-eigenthümer vielmehr ein Recht, [das Bauen] zu verhindern,als es zu thun, weil derjenige, welcher dasselbe beabsichtigt,gewissermaassen ein fremdes Recht an sich reisst, wenn er,wie ein alleiniger Eigenthümer, ein gemeinschaftliches Recht

"nach seinem Gutdünken gebrauchen will.

12. JAVOLEN. lib. II. Epislol — Ich habe geklagt,dass [meinem Nachbar] das Recht, Balken in meine