748 Pandect. L. VHI. Tit. 5. 8t sermtus trindkeiur, vel etc.
nem Grund und Boden Steine in der Art zu brechen, das»die Stücken davon auf unsern Grund und Boden fliegen. Aristosagt also , dass demjenigen, welcher von den Minturnenseri»einen Käseladen gemietliet hat, vom obern [Bewohner] dasEiudringenlassen des Rauches verboten werden könne, die Min-turnenser ihm aber aus dem Pachtconlract deshalb verpflichtet.seien, und es könne wider denselben, weuu er den Rauch ein-dringen lasse, in der Art geklagt werden, dass er kein Rechtdazu habe; es wird mithin auch im umgekehrten Fall Klageerhoben werden können, dass ein Recht dazu vorhanden sei,ja, es scheint dies Aristo selbst zuzugeben. Es kann aberauch das Interdict Wie ihr besitzet angewendet werden,wenn Jemand verhindert wird, sein Eigenthum nach Beliebe»zu brauchen. §. 6. Im 41. Buche der Lectionen des Poni-ponius wird Zweifel deshalb erregt, ob Jemand wegen des Er-laubtseius oder Nichterlaubtseins , nicht dicken Rauch auf sei-nem Grund und Boden, etwa auf einem Ileerde , zu inachen,Klage erheben könne, und es entscheidet sich derselbe vernei-nend , so wenig als man deshalb Klage erheben könne, dassinan ein Recht habe, auf seinem eigeneil Boden Feuer anzu-machen, sich zu setzen oder zu waschen. §. 7. Im umgekehr-ten Fall 4 6 ) aber bejahet er es; denn so hat man [in einemTorgekommenen Fall,] als [eine gewisse] Quintilla Röhren zurAbleitung der Dämpfe aus dem Badehause in des Ursus Julius(Grundstück] angelegt hatte, sich dafür bestimmt , dass solcheDienstbarkeiten bestellt werden können.
9. PAUL. lih.XXI. ad Ed. — Wenn du an einer Stelle,über welche mir ein Fusssteig zusteht, ein Gebäude aufgeführthast, so kann ich mein Recht wegen des Fusssteigs oder We-ges 47 ) geltend machen; habe ich es erwiesen, so kann ichdeinen begonnenen Bau verhindern. Ebenso lehrt Julian,dass, wenn der Nachbar durch einen Bau auf seinein Grundund Boden sich der Aufnahme meiner Traufe entzogen hat,ich wegen des mir zuständigen Rechts Klage erheben könne,d. h. auf das Recht, meine Traufe herabfallen zu lassen , so»wie wir vom Wege gesagt haben. Hat er aber den Bau nochnicht aufgeführt, so kann man, mag man nun den JViessbraucuoder ein Wegerecht haben, das Recht, zu gehen und zu fah-ren, sowie das der Benutzung in Anspruch nehmen. Hat derEigenlhümer [des dienstbaren Grundstücks] bereits gebauet, sokann derjenige, welcher ein Fusssteigs - und Uebertriflsreclrthat, demungeachtet noch sein Recht geltend machen, der Wiess-
46) Nämlich wenn Jemand etwas thut, was er der natürliche»Freiheit nach nicht darf.
47) S. Glück X. 59. n. 35.