Pandect. L. VIII. Tit. i. Sl servhus vbulkctur, vcl etc. 747
teil, die Negatorienklage gegeben, dass du nämlich kein Rechthabest, mich dazu zu zwingen. §. 1. Wer mir eine Dienst-harkeit in der Art bewilligt hat, dass ich in seine Wand sollKalken einlegen, auf denselben z. B. einen Spatziergang anlegennnd auf die Wand Säulen von Backsteinen, zur Tragung einesDaches über dem Spatziergang, setzen dürfen, gegen den steht mirdie [Confessorien-] Klage zu, §.2. Diese Klagen sind aber inso-fern verschieden , als die erstere auch dazu angewendet wer-den kann, um den Nachbar zu nöthigen, die mir dienstbare * 2 )Wand auszubessern , die letzlere aber mir dazn , die Balkenaufzunehmen; dies ist den Regeln der Dienstbarkeiten nichtzuwider. §. 3. Wenn aber darüber Frage entsteht, wer dieRolle des Besitzers 4J ) und wer die des Klägers übernehmensolle, so merke man, dass, wenn die Balken schon eingelegtsind, derjenige, welcher die Zuständigkeit der Dienstbarkeitbehauptet, die Stelle des Besitzers einnehme , wenn aber dieEinlegung noch nicht Statt gefunden hat, der, welcher [dasRecht dazu] leugnet. §. 4. Wenn nun der, welcher die Zu-ständigkeit der Dienstbarbeit behauptet, obsiegt, so brauchtihm dieselbe nicht erst abgetreten zu werden, es mag nunrichtig' erkannt worden sein, weil er sie schon hat, oder un-richtig, weil die Dienstbarkeit durch das Urlheil nicht bestellt,sondern in ihrem Umfange erklärt werden soll. Hat er aberdieselbe durch Nichtgebrauch in Folge einer Arglist des Eigen-thümers des [dienstbaren] Gebäudes nach der Einleitung desVerfahrens verloren , so inuss sie ihm wiedergewährt werden,sowie man dies in Betreff des Eigenthnms ' 14 ) an einem Hausenls gültig angenommen hat. §. 5. Aristo antwortete demCerellius Vitalis, er glaube nicht, dass aus einem KäseladenRauch in die oberen Gemächer rechtlicher Weise entlassenWerden dürfe, wenn nicht deshalb* 5 ) [der Eigenthümer derletztern] eine Dienstbarkeit zugestehe. Er sagt auch, aus einemobern [Gemach] dürfe in ein unteres weder Wasser noch sonstetwas Anderes herabgegossen werden; auf seinem eigenenGrund und Boden stehe zwar Jedem dies frei, insofern ernichts auf fremden Boden* dringen lässt; Eindringen von Rauch«nid Wasser sei aber einerlei; es könne daher der obere [Be-wohner] wider den untern Klage erheben, dass er dies zu thuiikein Recht habe. Auch lehre, sagt er, Alfenus, man könnedeshalb Klage erhebeu, dass Jemand kein Recht habe, auf sei-
42) Meum, schon Aceursius erklärt dies so. ...
43) ItaMMW kann hier füglich in dieser Bedeutung beibehal-ten werden. , , _
44) Domino. Hai. und die Vulg. haben tlotmmo, was otten-bar richtiger ist; Accurs. hat auch dominio gelesen.
45) 8. G I ü c k X. p. 69. n. 56.