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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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746
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746 Panuect. L. VIII. Tit. 5. SS servitns vindketur, vel etc.

stioneu nnd entscheidet sie bejahend, so wie es in Ansehungaller andern Dienstbarkeiten , mit Ausnahme des Niessbrauchs,[geschehen könne]. Anders hingegen sei es, sagt er, wenndie die Last des Nachbarhauses tragenden Gebäude Mehrerngemeinschaftlich gehören. §. 5. Die Art und Weise der Aus-besserung, welche diese Klage begreift, beschränkt sich darauf,wie sie bei Auferlegung der Dienstbarkeit bestimmt wordenist, also z. B. zur Ausbesserung mit Quadersteinen, oder Zie-geln, oder irgend einem andern Stoff der bei [der Bestellung']der Dienstbarkeit benannt worden ist. §. 6. Auch die Nutzun-gen kommen bei dieser Klage in Betracht, das heisst derjenigeVortheil, welchen man haben würde, wenn der Nachbar dieLast unseres Gebäudes tragen würde. §. 7. Eine bessere Wand,als bei Bestellung der Dienstbarkeit ausgemacht worden ist,kann er zwar bauen, an dem Bau einer schlechtem aber wirder entweder durch diese Klage, oder durch die Anmeldungeines Neubaues verhindert.

7. PAUL. üb. XXI. ad Ed. — Der Erfolg dieser Kla-gen ist der, dass dem Obsiegenden mittelst richterlicher Hiilfoentweder die Sache * 9 ), oder eine Sicherheitsbestellung gewährtwird. Die Sache selbst heisst soviel, dass der Richter demBeklagten, den Fehler der Wand zu verbessern und sie gehö-rig einzurichten anbefiehlt; die Sicherheit besteht darin, dasSihm [der Richter] anbefiehlt, wegen Wiederherstellung derWand und dafür Sicherheit zu bestellen, dass weder er nochseine Nachfolger das Ilö'herbauen und Höhergebauthaben störenwerden; nach Bestellung dieser Sicherheit wird [der Beklagte]freigesprochen; wenn er aber weder die Sache selbst gewährtnoch Sicherheit [bestellt], so wird er zur Zahlung derjenigenSumme verurtheilt, als der Kläger zur Streitwürderung schwört.

8. ÜLP. lib. XVH. ad Ed. — In der Art, wie die Aus-besserung der Wand dem Nachbar [d. h. dem Eigenthiimerdes dienstbaren Gebäudes] obliegt, ist das Stützen der Gebäudedes Nachbars, der zur Dienstbarkeit berechtigt ist, währenddie Wand ausgebessert wird, nicht als Pflicht des dienstbaren 40 )Nachbar[hauses] anzusehen; denn wenn der Berechtigte *')[sein eigenes Gebäude] nicht stützen will, so kann er es ab»tragen, und nach Wiederherstellung der Wand wieder auf-bauen. Auch ixler wird, wie bei allen andern Dienstbarkei-

39) Res; Hofacker und Westphnl (s. Glück X.p. 240.)sind über die Erklärung verschiedener Meinung; ich sehodarin nichts als die Sachbitte des Klägers, dies ergibt diegleich folgende Erläuterung selbst.

40) u. 41) Inferior und superior, der wörtliche, den Bauver-hältnissen nach leicht erkennbare Sinn lässt sich nicht gutwörtlich geben.