Pandkct. L. VHI. Tit. 5. Si tervitus vhtdicetur, vel etc. 745
das» das mehlige ") als deine Heilung schmälernd nicht mehrbetrachtet werden kann, so wirst du, wenn ich [dann höher)gebauet habe, vergebens verlangen, dass mir wider deinen "Wil-len, so zu bauen, kein Recht zustehe; wenn aber der Nachbarsein [in der Mitte liegendes] Gebäude innerhalb der gesetzli-chen [Verjährungs-] Zeit wieder erniedrigt, so lebt fiir dichdas Klagrecht wieder auf. §. 1. Es ist aber zn bemerken,dass bei diesen Dienstbarkeiten der Besitzer des Hechts zugleichauch der Kläger ist; habe ich nun z. B. auf meinem Grundund Boden kein Gebäude erhöhet, so befindet sich mein Geg-ner im Besitz; denn wenn keine Neuerung geschehen ist, sobesitzt jener und kann mich am [Höher]bauen sowohl dnrcheine bürgerlichrechtliche Klage, als durch das Interdict Wa»mit Gewalt oder heimlich hindern. Dasselbe ist derFall, wenn die Verhinderung durch deu Steinwurf 38 ) gesche-hen ist; wenn icli aber, während er es ruhig geduldet, gebauethabe, so werde ich dadurch zum Besitzer. §. 2. Auch wegeneiner zur Tragnng der Last [eines Nachbarhauses] auferlegtenDienstbarkeit, steht uns eine Klage sowohl wegen Tragung derLast [selbst], als wegen der Wiederherstellung der Gebäude in derMaasse, wie es bei Auferlegung der Dienstbarkeit ausgemacht wor-den ist, zu. G all us glaubt, es könne keine Dienstbarkeit in derArt auferlegt werden, dass Jemand dadurch zum Handeln genö-tigt werde, sondern [nur], dass er mich ain Handeln nicht hindernWolle; denn bei allen Dienstbarkeiten fallen die Ausbesserun-gen auf den, welcher die Dienstbarkeit für sich in Anspruchnimmt, nicht auf den Eigenthüiner der dienstbaren Sache, Alleines überwog in Ansehung dieser Frage die Meinung des Ser-vius, dass nämlich Jemand das Recht, den Gegner zur Aus-besserung der Wand, um die Last seines [Hauses] zn tragen,zu nöthigen, als ihm zuständig in Anspruch nehmen könne.Labeo setzt auch hinzu, dass ja nicht der Mensch selbst, son-dern nur die Sache zu dieser Dienstbarkeit verpflichtet gel.und es stehe ja dem erstem frei, die Sache in Stich zu lassen.§. 3. Diese Klage ist nun mehr eine dingliche als eine persön-liche, und steht ebenso, wie Forderungen wegen anderer Dienst-barkeiten Niemandem weiter zn, als dem Eigenlhümer von Ge-bäuden und gegen den Eigenthüiner [von solchen], §. 4. Ob,Wenn ein Gebäude mehreren Eigenthümern gehört", jeder ein-zelne auf das Ganze [ der Dienstbarkeit] Klage erheben könne,diese Frage behandelt Papiniau im dritten Buche seiner (Juä-
37) Das ich und du sieht in diesem Gesetz in Bezug auf dasvorige im umgekehrten Verhältnis».
38) Eine altrömische symbolische Tiezeicluiuiig des Einspruchs.