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744 Pandect. L. VIII. Tit. 5. Si serukus vindketur, vel etc.
Klage einlässt, das Ganze gewähren, weil die [Beschaffenheitder] Sache keine Theilnng zulässt. §. 5. Wenn mir Jemandwegen des Fusssteiges, der Uebertrift, oder des Weges [selbst]zwar keine Schwierigkeit macht, aber Ausbesserungen [dersel-ben] oder dass etwas darauf hingeworfen werde, nicht leidenwill, so, lehrt Pomponius in demselben Buche, kann ichmich auch der Confessorienklage bedienen; denn, auch wennder Nachbar einen überhängenden Baum hat, wodurch der Ge-brauch des Fahrweges oder Fusssteiges verhindert oder erschwertwird, so, bemerkt auch Mar cell beim Julian, sei auf denFusssteig oder den Fahrweg Klage zu erheben. Wegen derAusbesserung des Fahrweges kann man auch das Interdict an-stellen, welches wegen Ausbesserung des Fusssteiges und derUebertrift Statt findet; nicht aber, wenn man [z. B.] mit Feld-steinen pflastern wollte, es sei denn, dass man besonders dar-über übereingekommen wäre. §. 6. Auch wegen des Was-serschö'pfens stehen uns, weil es eine Dienstbarkeit ist, ding-liche Klagen zu. §. 7. Die Klage wegen Dienslbarkeiten stehtdem Hauseigenthümer, welcher leugnet, dem Nachbar zu einerDienstbarkeit verpflichtet zu sein, auch dann zu, wenn des-sen Gebäude nicht ganz und gar frei von allen Dienstbarkeitenist, sondern nur dem Beklagten zu keiner solchen verpflichtetist. Zum Beispiel ich habe ein Gebäude, dem das Sejanischeund Sempronianische benachbart sind, dem letztern bin ich zueiner Dienstbarkeit verpflichtet, und ich beabsichtige gegen denEigenthiimcr des erstem, der mich höher zu bauen, hindert,Klage anzustellen, so erhebe ich die dingliche Klage. Dennwiewohl mein Gebäude [überhaupt] dienstbar ist, so ist es diesdoch nicht in Ansehung des Beklagten. Ich bezwecke alsodamit, dass mir das Recht, höher zu bauen, wider den Willendes Beklagten zustehe; denn in Ansehung dessen ist mein Ge-bäude befreiet. §. 8. Wenn Jemandem überhaupt höher zubauen nicht gestattet ist, so kann mit Recht gegen denselbendie Klage erhoben werden, dass er kein Recht dazu habe, [fallser es versuchen sollte]. Zu dieser Dienstbarkeit kann auchJemand, dein entfernt liegende Gebäude gehören, berechtigt sein.
5. PAUL. lib. XXI. ad Ed. — Wenn daher zwischenmeinen und des Tilius Gebäuden das deinige liegt, so kann ichgegen das Gebäude des Titius die Dienstbarkeit erwerben, dasser nicht höher bauen dürfe, wenn dieselbe auch dem deinigennicht obliegt, weil so lange d« nicht höher bauest, die Dienst-barkeit von Nutzen ist.
6. ULP. lib. XVII. ad Ed. — Wenn mm rder Eigen-duiiner des] in der Mitte [liegenden Gebäudes], seine Gebäudeerhöhet, iudein er zu keiner Dienstbarkeit verpflichtet war, so