Pandect. L. VIII. Tit. 5. Si tcrvitus vhidicctur, vel etc. 743
indem der Niessbraucher allein kein Recht' auf eine Dieustbar-keit haben, wohl aber sich derselben, wenn das Landgut selbstdazu berechtigt ist, bedienen kann. §. 3. Poinponius sagt,der Niessbraucher könne das Interdict wegen Fusssteiges anstel-len, wenn er sich dessen im laufenden Jahre bedient hat; dem»zuweilen handelt es sich um das Hecht selbst, wie bei der Con-fessorienklage, zuweilen über eine blosse Thatsache, wie beidiesem Interdict; dies schreibt auch Julian im 48. Buche sei-ner Digesten. Für Julians Ansicht spricht auch das, wasL a b e o schreibt: dass, wenn der Testator, der den Niessbrauchvermacht hat, sich [schon des Fusssteiges] bedient habe, auchdein Wiessbraucher ein analoges Interdict zu verstatten sei, inder Art, wie dem Erben oder Räufer diese Interdicte zustehen.
3. Idem Hb. LXX. ad Ed. — Auch wenn Jemand ei-nen Theil eines Landgutes gekauft hat, gilt dasselbe.
4. Idem lib. XVII. ad Ed. — Die Stelle [auf einemfremden Landgute, über welche der Fusssteig führt] ist nichtEigenthuin dessen, dem das Recht auf die Dienstbarkeit zu-steht, sondern er hat [nur] das Recht, [darauf) zu gehen. §. 1.Wer ein Fusssteigsrecht ohne Uebertrift, oder Uebertrift ohneFusssteig hat, kann auch die Klage wegen der Dienstbar«keit anstellen. §. 2. Bei Erhebung der ConfessorienklageWegen eiuer Dienstbarkeit kommen auch die Nutzungen inBetracht. Doch fragt es sich, was als Nutzung einer Dienst-barkeit angesehen werden könne? — Als Nutzung, dient hierzur Antwort, ist nur dasjenige anzusehen, wieviel dem Klä-ger daran gelegen ist, in [der Ausübung] der Dienstbarkeitnicht gestört zu werden. Aber auch bei der NegatorienklageWerden, wie Labeo sagt, die Nutzungen in Anschlag gebracht,insofern dein Kläger daran gelegen ist, dass sein Gegner sichdes Fusssteiges über sein Landgut nicht bediene ; diese Mei-nung billigt Poinponius auch. §. 3. Wenn ein Landgnt,dem ein Recht auf einen Fusssteig zusteht, Mehreren gehört,so steht Jedem die Klage auf das Ganze [desselben] zu; dieslehrt Pomp oit ins im 4 t. Buche; bei der Abschätzung kommtober [nur] das in Betracht, inwiefern und um wieviel der Klä-ger [allein] betheiligt ist. Was daher das Recht selbst betrifft,so kann deshalb jeder Einzelne Klage erheben, und wenn erobsiegt, so nützt er dadurch auch den Andern mit; die Ab-schätzung | etwanigen Schadens] beschränkt sich aber nur aufdas, womit er betheiligt ist; wenn gleich eine Dienstbarkeitdurch einen [von mehreren Miteigentümern eines Grundstücksfür dasselbe] nicht erworben werden kann. §. 4. Wenn aber«sin dienstbares Landgut Zweien gehört, so kann gegen jedenderselben also Klage erhoben werden, und es umss, wie Pom-ponius in demselben Buche schreibt, jeder, wer sich auf die