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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
742
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742 Pandict. L. VIII. Tit. 5. Si seruitus vindicetur, vel etc.

Zeit eine Nachsicht Statt, worin sie die Dienstbarkeit bestellenkönnen, so dass dies zn verschiedenen Zeiten geschehen darf,und darum kann nicht einer allein dieselbe zugestehen, oderihm dieselbe zugestanden werden. Dasselbe findet Statt, wennder eine [von zwei Miteigenthümern] Dienstbarkeiten unter denLebendigen abtritt, und der andere sie vermacht. Denn wennalle Miteig'enthiimer dieselben vermachen und deren Erbschaftgleichmässig angetreten wird, so kann man sagen, dass dasVermächtniss gültig sei; wenn aber zu verschiedenen Zeiten,so wird das Vermächtniss vergebens gefällig, denn man hatnicht auch angenommen, dass die Einwilligung der Gestorbe-nen , sowie die der Lebenden, obschwebend bleiben könne.

Fünfter Titel.

Si servitus vind'icetur, vel ad alium per»

tincre n e g et ur.{Von der Klage auf eine niensibarkeit und wegen deren Ver-weigerung.) f

1. ULP. Hb. XIV. ad Ed. — Die Klagen wegen länd-licher und städtischer Dienslbarbeiten stehn den Eigenthiimernder Grundstücke zu. Begräbnisse sind aber nicht unser Eigen-tliiini; doch kann man auf einen Weg zu einem Begräbnis«Klage erheben.

2. In em üb., XVII. ad Ed. — In Ansehung der Dienst-barkeiten stehen uns dingliche Klagen zu, nach Art derjenigen, _welche den Niessbrauch betrelFen, [nämlich] die Confessorieii-klage und die Negatorienklage ib ); die erstere dem, welcberbehauptet, dass ihm eine Dienstbarkeit zustehe, die zweite demEigeuthümer [des Grundstücks], welcher leugnet [, dass einemAndern an demselben eine Dienstbarkeit zustehe]. §. 1. Diesedingliche Coufessorienklage steht keinem Andern, als dem Ei-genthümer eines Landgutes, zu; denn eine Dienstbarkeit kannkein Anderer in Anspruch nehmen, als derjenige, welcher dasEigenthum an einem benachbarten Landgute hat, von dem erbehauptet, dass ihm eine Dienstbarkeit zustehe. §. 2. Nera-tius lehrt ganz richtig, dass, wenn der Niessbrauch an eineinIn der Mitte [anderer Ackerstücke] belegenen Orte vermachtworden sei, auch ein Fusssteigsrecht über diejenigen Lände-reien, wo derjenige, welcher einen Niessbrauch [in obiger Art]unter den Lebendigen bestellt hat, ihn bestimmen würde, inso-weit es zum Benutzen nothwendig, dazu gehöre; denn es istzu bemerken, dass ein Fusssteig, welcher dem Niessbraucherder Benutzung wegen gewährt wird, keine Dienstbarkeit ist,

36) Wegen Beibehaltung dieser Ausdrücke s. Anmerk. 48. zuTit. VI. Buch VII.