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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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741
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Pandect. L. VIII. Tit. 4. Communia pmcdiorum tarn etc. 741

Auch in seinem Testament kann man seinem Erben aufer-legen , sein Gebäude nicht zu erhaben, um die Heilung 1 derNachbargebäudo nicht zu schmalem, oder zu erlauben, dass[der Nachbar] einen Balkeu in die Wand [jenes Gebäudes]legen , oder ein Tranfrecht wider ihn, [den l£rbenTJ ausüben,oder zu gestalten, dass derselbe über sein [des Testators] oderdes Erben Landgut gehen, fahren oder Wasser daher leitendürfe.

17. _ 18. __ PAPIN. lib. VII. Quaest. — Wenn einNachbar auf deinem Grund, und Boden, nachdem er dich vor-her um Erlaubnis» gebeten, eine Mauer gezogen hat, so kanner, weil er nur bittweise besitzt, kein Interdict anstellen;durch das Aufbauen der Mauer wird auch keine Schenkungeiner Dienstbarkeit als vorhanden angenommen. Ebensowenigkann Jeuer mit Erfolg verlangen, dass er ein Recht habe,wider deinen Willen ein Gebäude zu halten, indem das Ge-bäude dem Boden folgt, und dadurch jene Forderung unzuläs-sig macht. Wenn übrigens Jemand, der dir zu einer Dienst-barkeit verpflichtet ist, auf seinem eigenen Boden bittweiseeine Mauer aufgeführt hat, so wird dadurch die Befreiung[von der Dienstbarkeit] nicht ersessen, sondern es kann, weiler nur bittweise besitzt, ein Interdict mit Erfolg wider ihnangestellt werden. Hat man es scheukungsweise erlaubt, sokann man nicht nur kein Interdict anstellen, sondern es wirdauch die Dienstbarkeit durch die Schenkung aufgehoben.

18. — 19. — PAUL. lib. I. Manual. — Man hat alsRegel angenommen, dass mehrere Eigenthümer, auch wennsie nicht zu gleicher Zeit ihre Erklärung abgeben, Dienstbar-keiten auferlegen oder erwerben können, jedoch so, dass durchdie Handlung des letzten erst die frühern bestätigt werden,und in Folge dessen es ganz-ebenso ist, wie wenn alle siezu gleicher Zeit abgetreten hätten. Wenn daher derjenige,welcher sich zuerst erklärt hat, gestorben ist, oder auf eineandere Art und Weise seinen Antheil veräussert hat, undnachher erst der Mitgenosse eingewilligt hat, so ist die Hand-lung ungültig; denn wenn der letzte einwilligt, so wird dieDienstbarkeit nicht als rückwärts erworben angesehen, sonderndie Einwilligung Aller wird erst dann als geschehen ange-nommen, wenn der letzte einwilligt. Es bleibt also hier dieSache so lange obschwebend, bis der neue Mitgenosse einwil-ligt. Ganz dasselbe tritt dann ein, wenn [eine Dienstbarkeit]einem von den Miteigentümern abgetreten wird, und nachherin der Person eines Mitgenossen sich etwas von der Art er-eignet. Wenn daher umgekehrt auch einem, der noch nichteingewilligt hat, etwas der Art widerfährt, so müssen Allevon neuem einwilligen. Denn es findet nur in Ansehung der

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