740 Pandect. L. VIII. Tit. 4. Communia praedwrwn tarn etc.
ausbessern zu können, zu diesem Ende nnf dem nächsten Weg«hinzugehen dürfe, sowie, dass mir der Eigcnthüiner des Land-gutes Kaum lassen müsse, zur Rechten und zur Linken anden Bach gehen zu können, und [um etwas zu haben] , woman Erde, Schlamm, Steine, Sand und Kalk hinwerfen kann.
12. — 13. — PAUL. lib. XV. ad Sabin. — Wennein Landgut dem andern dienstbar ist, so folgen die Dienst-barkeiten demselben, auch wenn es verkauft worden ist; inderselben Art dienen auch Gebäude Landgütern und LapdgiiterGebäuden.
13. _ 14. _ ULP. lib. VI. Opin. — Der Verkäufe«"des Geronianischen Landgutes hatte für das Botrianische, wel-ches er zurückbehalten hatte, die Bedingung gestellt, dasslängs desselben die Seefischerei nicht betrieben werden solle.Wiewohl nun dem Meere, welches der Natur nach Jedemoffensteht, durch ein Privatabkommen keine Dienstbarkeit auf-erlegt werden kann, so werden dennoch die Besitzer, oder dieNachfolger in deren Recht, durch eine [solche] StipulationS-oder Verkaufsbcdingiing Verbindlich, weil der gute (ilaubaeines Contracts die Aufrechterhaltung der Verkaufsbedingungenerfordert. §. 1. Wenn auf deinem Acker Steinbrüche sind, sodarf wider deinen Willen Niemand, der dazu kein Recht hat-weder zu einem öffentlichen noch zu einein Privatzweck, da-selbst Steine brechen, ausser wenn in jenen Steinbrüchen eineGewohnheit in der Art besteht, dass , wenn Jemand darausbrechen will, er es, gegen Zahlung des dafür üblichen Bruch-geldes an den Eigenthümer, thun dürfe. Auch nach dessei'Entrichtung an den letztern darf er jedoch die Steine nur Inder Art brechen, dass weder der Bedarf nothwendiger Stein"dadurch geschmälert, noch die Bequemlichkeit der Sache demEigenthümer durch jene Gewohnheit 3 s ) entzogen werde.
14. _ 15. _ JULIAN, lib. XLI. Big. — Es stehtnichts entgegen, einen Fusssteig in der Art zu bestellen, dassman nur bei Tage solle gehen dürfen; dies ist bei städtischenGrundstücken sogar fast nothwendig.
15. — 16. — PAUL. lib. I. Epi/om. Alfeni Big. —Wer Jemandem einen Fusssteig oder eine Uebertrift übe« 1einen bestimmten Ort zugestanden hat, der darf dieselben Rechteüber denselben Ort auch Mehreren zugestehen. So kann jsauch derjenige, welcher sein Gebäude seinem Nachbar dienst'bar gemacht hat, nichts desto weniger auch Andern, soviel erwill, dasselbe Gebäude dienstbar machen.
16. — 17. — GAJ. lib. H. Her. qtiolld. swe A.urcar. —'
35) Jure. Die Glosse interpretirt: jure ». occasione juris coli'suetudinani.