Pasdkct. L. VITI. Tit. 4. Commum'a praediorum tarn etc. 739
«ch zwei einzeln stellende Häuser habe, und sie zwei verschie-den Personen in demselben Augenblick übergebe, so fragt es*'ch, ob eine, dem einen von beiden [zu Gunsten des andern]auferlegte Dienstbarkeit gültig sei, weil fremden GebäudenWeder eine solche auferlegt, noch erworben werden kann ? DieDienstbarkeit wird aber darum bestehen können, weil derUebergebende vor geschehener Uebergabe vielmehr noch fürseine eigenen [Gebäude] erwirbt oder denselben eine solcheauferlegt. ,
9. — 10. — Idem lib. X. ad Sabin. ■ — Wenn ich Erbe«essen werde, dessen Grundstück mir dienstbar war, und dirdiese Erbschaft verkauft habe, so muss die Dienstbarkeit wie-der in den vorigen Stand eingesetzt werden, weil du danngleichsam als Erbe angesehen wirst.
10. — 11. — ULP. lib. X. ad Sabin. — Was derVerkäufer [eines Grundstücks] Namens einer Dienstbarkeit sichvorbehalten will , muss namentlich bevorwortet werden; dennein Vorbehalt in allgemeinen Ausdrücken, wie: wer eineDienstbarkeit habe, dem solle sie verbleiben, be-tri/ft dritte Personen und hilft dem Verkäufer zur Aufrecht-«rhaltung seiner Gerechtsame zu nichts; denn er hat keinegehabt, weil sich Niemand selbst zu einer Dieustbarkeit ver-pflichtet sein kann; ja, selbst wenn mir früher [ein Grundstück]*u einer Dienstbarkeit verpflichtet gewesen wäre, das Eigen-tuuin desselben aber nachher an mich gekommen ist, so sagt'Hau ganz folgerichtig, die Dieustbarkeit sei erloschen.
11. _ 12. — POMPON. lib. XXXIII. ad Sabin. —Denjenigen , welche ein Recht auf eine Dienstbarkeit haben,steht die Erlaubniss zu, der Ausbesserung wegen auch solche«teilen zu betreten, welche nicht dienstbar sind, wenn sie nolh-wendiger Weise dieselben betreten müssen, es wäre denn beider Bestellung der Dienstbarkeit ausdrücklich vorgeschriebenforden, wo man [in diesem Fall] herzugehen solle; darumkann auch der Eigenthümer des [dienstbaren] Grundstücks we-der längs eines [zur Wasserleitung bestimmten] Baches, noch'iber demselben, wenn etwa das Wasser unter der Erde ent-lang geleitet wird, einen Begräbnissplatz anlegen , damit die"ienstbarkeit nicht verloren gehe. Dies ist richtig; man kann*her auch den Bach, durch welchen man das Recht hat, Was-*er zu leiten, aushöben oder vertiefen, es müsste denn Sicher-heit bestellt worden sein, dass dies nicht geschehen solle.§• 1. Wenn ich das Recht habe, Wasser über 34 ) dein Grund-stück in einein Bache zu leiten , so folgt hieraus stillschwei-gend das Recht, dass ich und meine Arbeiter, um den Bach
34) Prope. Ich halte das per der V u 1 g. für richtiger.Vorp. jur. civ. I. 48