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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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736
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736 Panbkct. L. VIII. Tit. 4. Commvnia praediorum tarn etc.

stücken, weil sie oLne solche nicht bestellt werden können.Denn Niemand kann eine Dienstbarkeit weder an einem länd-lichen , noch an einem städtischen Grundstück erwerben, alswer selbst ein Grundstück besitzt.

2. 1i>km üb. XVII. ad Ed. — Was das Wasserzieheuoder Schürfen mittelst eines Rades ans einem Flusse betrifft,oder wenn Jemand einem Röhrkasten eine Dienstbarkeit auf-erlegt, so haben zwar Manche gezweifelt, ob dies Dienstbar-keiten seien; in einem Rescrint des Kaisers Au tonin an denTullian wird aber bemerkt, dass derjenige, wer dieses Hechtbesessen, wenn er es sich besonders ausgemacht, oder aufirgend eine andere gesetzmässige Weise erworben habe, dabeizu schützen sei, wenn gleich [dasselbe als | Dienstbarkeit nachden Rechtsbegriffen nicht Statt findet.

3. GAJ. üb. VJI. ad Ed. prov. — Wenn der Eigen-lhiiiner zweier Grundstücke dir das eine unter der .Bedingungabtritt , dass das abgetretene demjenigen, welches er selbstzurückbehält, dienstbar sein soll, oder umgekehrt, so wird dieDienstbarkeit als mit vollem Rechte auferlegt angesehen.

4. JAVOLEN. üb. X. e.v Cassin. — Dafür, dass einDenkmal nur bis auf eine gewisse Hö'he aufgeführt werden»olle, kann keine Sicherheit bestellt werden, weil dasjenige,was menschlichen Rechtens zu sein aufgehört hat, keine Dienst-barkeit annimmt, sowie auch nicht einmal eine Dienstbarkeitin der Art bestehen kann, dass nur eine bestimmte Anzählvon Menschen an demselben Orte beerdigt werdcu solle.

5. Idem üb. If. E/ii.itoI. —■ Ich verkaufe ein mir alleingehöriges Grundstück; kann ich demselben eine Dienstbarkeitin der Art auferlegen, dass mir und meinem IVachbar dieselbezustehen solle? Ferner, gesetzt, ich verkaufe ein mir miteinem Andern gemeinschaftlich gehöriges Gut, kann ich daausmachen, dass es mir und meinem Mitgenossen dienstbarbleiben soll? Ich habe geantwortet, eine Dienstbarkeit kannmir jeder für sich selbst ausmachen. Der Zusatz in Betreftdes Nachbars ist daher für überflüssig zu halten , so dass dieDienstbarkeit dem, welcher sie sich vorbehalten hat, allein zu-kommt. Bei dem Verkauf eines gemeinschaftlichen Grund-stücks kann ich schon darum nicht bewirken, dass es mir undmeinem Mitgenossen dienstbar sein solle, weil für ein gemein-schaftliches Grundstück durch einen Miteigenthüiner keineDienstbarkeit erworben werden kann.

6. ULP. lib. XXVIII. ad Satnn. — Wenn Jemand zweiGebäude hat, und das eine davon weggibt, so kann er bei derUebergabe die Bedingung stellen , dass entweder das zurück-behaltene demjenigen, welches weggegeben worden, oder um-gekehrt, das weggegebene dem zurückbehaltenen dienstbar sein