Panuect. L. VIH. Tit. 4. Vomvumla praediorum tarn etc. 737
solle, nnd es ist kein Unterschied, ob beide Gebäude an einan-der grenzen oder nicht. Dasselbe wird auch bei ländlichenGrundstücken der Fall sein, deun wer zwei Landgüter hat,der kann das eine dem andern durch Uebergabe [an Jemand |dienstbar machen. Bei der Uebergabe zweier Gebäude aufeinmal kann er das eine dein auderu nicht dienstbar machen,Weil man fremden Gebäuden weder eine Dienstbarkeit erwer-ben noch auferlegen kann. §. 1. Wenn Jemand einen Theileines Gebäudes , oder einen Theil eines Landgutes übergibt,so kann er [demselben] keine Dienstbarkeit auferlegen , weileine Dienstbarkeit Theileu [eines Grundstücks] nicht auferlegt,aber auch ebensowenig - erworben werden kann. Hat mauhingegen ein Landgut nach bestimmten Abteilungen getheilt»nid dann einen Theil als abgetheilt [es Ganze] übergeben, sokann einem von beiden eine Dienstbarkeit auferlegt werden,weil dann kein Theil eines Landgutes , sondern ein eigenesLandgut vorhanden ist. Dies kann inau auch von GebäudenSagen, wenn der Eigenfhüiner durch eine mitten durch gezo-gene Wand ein Haus iu zwei abtheilt, wie es oft geschieht;auch hier müssen dann zwei Häuser angenommen werden.§. 2. Ebenso können wir, wenn wir unserer zwei Leute zweigemeinschaftliche Gebäude haben , bei einer zu gleicher ZeitStatt findenden Uebergabe beider, dasselbe bewirken, wie wennich allein beide Gebäude eigeuthüinlich besässe. Auch wennwir Bie jedes für sich übergeben, wird dasselbe der Fall sein,jedoch so , dass die zuletzt Statt findende Uebergabe auch dieVorhergehende wirksam macht. §. 3. Wenn aber eins vonbeiden Häusern einem allein gehörig, und das andere gemein-schaftlich ist, so kann ich, schreibt Pomponius im achtenHuche aus dem Sabinus, für keines [von dein andern] eineDienstbarkeit erwerben oder [gegen das andere] auferlegen. —7. — Wenn Jemand bei dem Verkauf eines Gebäudes sagt,dass dasselbe dienstbar sein solle, so hat er nicht nöthig, esfrei [von Dienstbaikeiten] zu übergeben; er kann dasselbe da-her entweder seinem eigenen Gebäude dienstbar machen, odereinem JVachbar die Dienstbarkeit, versteht sich vor der Ueber-gabe, zugestehen. Hat er gesagt, dass es dem Titius dienst-bar sein solle, und dein Titius die Dienstbarkeit zugestanden,So ist die Sache abgemacht; hat er sie aber einem Andernz 'igesiaii(leii, [als für den er sie vorbehielt,] so haftet er ausdem Kauf. Hiermit stimmt iiberein, was Marceil im sechs-ten liuche seiner Digesten schreibt, [wo er die Frage] ob,wenn Jemand bei der Uebergabe eines Grundstücks gesagt hat,e s sei dem Titius dienstbar , während es nicht dienstbar , derVerkäufer aber dem Titius zur Gewährung einer Dienstbarkeity erpllichtet ist, [der Verkäufer] aus dem Verkauf Klage erbe-