Pakdect. L. VIII. Tit. 4. Vommvnia pracdiorum tarn etc. 735
njnsst du mir den Weg bis an den Fluss und nachher Titinsdenselben bis an die öffentliche Strasse zugestehen. Wird aberdasselbe Hechtens sein, wenn du auch Eigenthümer derjenigenGrundstücke bist, die jenseits des Flusses bis an die öffentliche■Strasse liegen, weil der Weg entweder bis zu einer Stadt odereiner öffentlichen Strasse , oder an einen Fluss , wo mit einerFähre übergesetzt wird, oder bis an ein anderes demselbenEigenthümer gehöriges Grundstück fortgeführt zu werden pflegt?Wenn dies <ler Fall ist, so wird nicht angenommen, alsWerde die Dienstbarkeit unterbrochen , wenn gleich zwischenden Grundstücken desselben Eigenthümers ein öffentlicherFluss liegt.
Vierter Titel.
Co mmuni a praeäiorum 1 am urbanorum,
q u a m r u s t 1 c o r u m.
(Gemeinschaftliche Hegeln über die städtischen und l'undliclien
Grundstücke.)
1. ULP. lib. II. Insttl. — Stadtische Gebäude nennt manzwar (Grundstücke, übrigens aber können, auch wenn Gebäudeauf einem Landgut«; stehen, ebensowohl Dienstbarkeiten städti-scher Grundstücke |an denselbenj bestellt werden. §. 1. DieseDienstbarkeiten heissen aber darum Dienstbarkeiten au Griuid-
ersten Anlängssatz, sondern sind ein Zusatz über die Art undWeise der Bestellung <lerDieiislbarkeit, inlerueniente fiuminein den beiden besondern in ihnen enthaltenen Fällen, undsollen die Möglichkeit und die unitas seruitulis , ungeachtet(quamvis etc.) der internentio fliuiiinis, auf jede möglicheWeise der natürlichen Lage nach, ÜB Allgemeinen bezeichnen.Eine Annahme, die servilus fiumine intervenierte, ijuodpontonilms trajicifui; auch nur in irgend einem Fall zulassigzu linden, kann also nicht nur an .sich aus dein Gesetz nichtgefolgert werden, ( denn da , wo in der zweiten Hälfte desGesetz«! das fiumen guod pontonibus trajicitur erwähntwird, soll dies nur als ein Beispiel dienen, weshalb- viabestellt zu werden pllegt, und dieses zweite fiumen ist einanderes, als welches bei Bestellung der Dienslbarkeil inBetracht fällt), sondern es wäre auch höchst iiicoiiseuucnt,derselben in den beiden Fällen, welche von alioquin an ent-hüllen sind, Platz geben zu wollen, indem kein einziger ver-iiiinltigrcchllicher Grund «lenkbar sein kann, der «lies schlies-sen Messe, (denn direct sagt das Gesetz ohnehin nichts)und der Umstand, dass verschiedene Personen Besitzer deran den Fluss stossenden, dienen sollenden Grundstücke siml,ganz unmöglich bewirken kann, dass nun auch der Umstand,dass der Fluss mit Fähren befahlen wird, der Bestellung derDienstbarkeit nicht mehr im Wege stehe. Welcher Zusam-menhang wäre hier zwischen Ursache und Wirkung! — Derleichlern Einsicht wegen ist beiliegende Zeichnung entworfen,welche dio Fälle des Gesetzes veranschaulicht.