730 Pahdect. L. VIII. Tit. 3. De. servil, pracdior. ruslkorum.
30. Idem Iib. IV. Eptlom. Elfern Big. — Jemand, derzwei Grundstücke Latte, hatte bei dem Verkauf des einen, dasauf demselben entspringende Wasser und zehn Fuss uin das-selbe herum breit d äffen ausgenommen; es entstand nun dieFrage, ob das Eigenthum dieser Stolle ihm gehö're, oder ernur über dieselbe einen Zugang behalte? Er 26 ) hat geantwor-tet, wenn der Vorbehalt so gefasst worden sei: zehn Fussbreit nm das Wasser herum, so sei anzunehmen, dassdem Verkäufer blos der Fusssteig zustehe.
31. JULIAN. Iib. II. ex Mini, /,. — Drei an einandergrenzende Grundstücke dreier Eigenthümer standen in gegen-seitiger Beziehung; der Eigeuthüiner des am tiefsten gelegenenhatte für dieses von dem am höchsten gelegenen Landgute eineWasserdieuslbarkeit erlangt, und leitete das Wasser mit Ein-willigung des Eigenthümers über das mittlere Landgut auf seineLiiiidereie,n ; nachher erkaufte derselbe das oberste Landgut,und verkaufte späterhin das unterste, auf welches er da»Wasser geleitet hatte ; nun fragte es sich, ob das untersteLandgut das Wasserrecht verloren habe, weil, während beideGrundstücke demselben Eigenthümer gehörig geworden, slßgegenseitig in keinem Dienst barkeitsverhaltniss stehen konnten?Er 2 7 ) entschied dahin, dass die Dienstbarkeit nicht verlorengegangen sei, weil das Grundstück, über welches das Wassergeleitet ward , einem Ander» gehörig geblieben sei, und weilebensowohl, als dem obersten Landgute die Dienstbarkeit, das»das Wasser auf das unterste geleitet werde, auf keine andereWeise halte auferlegt werde» können, als dass es auch durchdas initiiere geleitet würde, die Dienstbarkeit desselben Land-gutes nicht anders hätte verloren gehen können, als wenn manzu derselben Zeit auch aufgehört hätte, das Wasser über dasmittlere Grundstück zu leiten , oder alle drei Grundstücke aneinen Eigenthümer gekommen wären.
32. AFKICA«. Iib. VI. Quuest. — Es gehört mir mitdir gemeinschaftlich ein Landgut; du hast mir deinen Theilübergeben , und einen Fahrweg zw jenem über ein dir alleingehöriges benachbartes [Landgut] ; hier kann man mit Hechtsagen , dass auf diese Weise eine Dienstbarkeit bestellt wor-den sei , und dass in diesem Fall die Kegel, dass theilweiseeine Dienstbarkeit wuder erworben noch auferlegt werdenkönne, nicht Statt habe; denn hier wird die Dienstbarkeitnicht theilweise erworben , indem sie für eine Zeit erworbenwird, wo das [ganze] Landgut mir allein gehörig sein wird.
33. Iukm üb. JX. Quuest. — Da mir und dir zwei
26) Nämlich A I fe n u s.
27) JU i n i eins.