Pakdect. L. VIII. Tit. 3. J)e seruit. praedior. rusticorum. 731
Landgüter, da* Titianische und Sejanische, gemeinschaftlichgehörten, und bei der Theilung ausgemacht worden war, dassmir das Titianische, und dir das Sejanische geliören solle , sohaben wir uns gegenseitig die Anllieiie übergeben uud bei derUebeigabe ausgemacht, dass einem durch das andere ein Wasserzu leiten erlaubt sein solle; hi<jr ist eine richtig 1 gescheheneAuflage der Dienslbarkeit vorhanden, besonders wenn demVertrag eine Stipulation hinzugefügt worden ist. §. 1. DuLast, vermöge einer auf irgend eine Weise auferlegten Dienst-barkeit, eine durch die Grundstücke Mehrerer laufende Wasser-leitung ; wenn liier nicht darüber auch ein Vertrag oder eineStipulation erfolgt ist, so darfst du weder einem von jenen,noch einem andern Nachbar das Schöpfen aus dem Bach zuge-stehen ; denn wenn ein Vertrag oder eine Stipulation erfolgtist, so pflegt auch dies gestattet zu werden , wiewohl sichkein Grundstück selbst dienstbar sein, noch eine Benutzung 2 8 )der Dienstbarkeit [ciuein Andern) bestellt werden kann.
34. PAlMlMAN. lib. VII. Quaesl. — Einer von mehre-ren Miteigenlhümeru eines gemeinschaftlichen Landgutes han-delt, wenn er feinem Andern] das Hecht zu gehen oder zufahren gestattet, ungültig, und wenn daher zwei sich gegen-seitig dienstbare Grundstücke , unter denselben gemeinschaftlichgeworden sind , so kann die Dienstbarkeit dem einen nichtvom andern erlassen werden , weil man hier theilweise Erhal-tung der Dienstbarkeit annimmt; denn wiewohl jeder derMiteigenthümer allein ein Hecht auf die Dienstbarkeit hat, sokann dennoch, weil nicht die Personen, sondern die Grund-stücke verpflichtet sind, die Freiheit weder [theilweise] er-worben , noch die Dienstbarkeit theilweise erlassen werden.§. 1. Wenn eine Quelle, aus welcher ich eine Wasserleitunghabe , versiegt ist , und dieselbe nach Ablauf der gesetzlichenZeit wieder anfangt zu fliessen, so fragt es sich, ob die Was-serleitung verloren gegangen ist?
35. PAUL. lib. XV. ad Plaut. — Und Atilicinnsantwortet hier, der Kaiser habe an den Statilius Taurus fol-gender IWaasscn verordnet: Es sind Uns di e j en i gen, wel-che aus dem S u tr in i selten Landgut e Wasser zuleiten pflegten, angegangen, und haben vorstelliggemacht, wie sie das Wasser, dessen sie sich ei-nige Jahre lang bedient, aus dem Quell auf demSut rillischen Land gute, darum nicht mehr zu lei-
28) Es ist bekannt, «lass Anton Faber Conjcclur. .T. CV.11., dem auch Andere beipflichten, hier für fruetus, ItrvHu»lesen will; allein mir scheint «lies gar nicht nöthig, dennman Kann ja füglich annehmen, «lass mit fruclus <li<" fraglicheServitut sclion selbst bezeichnet sei, nämlich scvvilus frucitm.