Pandkct. L. VIII. Tit. 3. De servil, prnedior. rusticorum. 729
einen andern Tlieil meines Landgutes, als für welchen sie er-worben worden sei, benutzen. Die Meinung: des Proculin»st richtiger.
25. Idem lib. XXXIV. ad Sabin, — Wenn ich dir einenbestimmten Tlieil meines Grundstückes verkauft habe, so folgtdir auch das Hecht einer [demselben angehörigen] Wasserlei-tung; , selbst wenn sie mehr des andern Theiles wegen errich-tet worden ; auch wird hierbei weder auf die Güte des Ackers"och auf den Wasserbedarf Rücksicht genominen, so dass etwadas Hecht, das letztere zu leiten , von demjenigen Theile des•Landgutes abhängig würde, welcher am ineisten werth ist,°der hauptsächlich den Gebrauch des Wassers bedarf, sonderne S findet eine Tlieilung desselben nach Maassgabe des zurück-behaltenen oder des veräusserlen Ackers Statt.
26. PAUL. lib. XL VII. arl Ed. — Wenn ein Fahrweg,Fusssteig, Uebertrift, oder Wasserleitung über ein Landgutolino weitem Hcisatz vermacht wird, so steht dem Erbenfrei, die Dienstbarkeit, über welchen Theil des Landgutes erwill , zu legen , wenn nur dadurch für den Verinächtnissin-haber keine Beeinträchtigung in Ansehung der Dienstbarkeiterwächst.
27. JULIAN, lib. VII. n,)?. — Wenn einem mir unddir gehörigen Landgule das Scinpronianisrhe Landgut dienst-bar ist, und wir dasselbe gemeinschaftlich kaufen , so erlischtdie Dienslbarkeit, weil das Recht beider lüigenthümer an bei-den Grundstücken dann gleich wird. Wenn dasselbe aber so-wohl einem mir allein gehörigen, als einem dir allein gehörigenFLandgutel dienstbar ist, so bleibt die Dienstbarkeit fortbe-stehend, -weil ein gemeinschaftliches Landgut allerdings einemeigenen zu einer Dienstbarkeit verpflichtet sein kann.
28. In em lib. XXXIV. />*£•. — Wenn ein Kusssteig zueinem Zweien gemeinschaftlichen Grundstück vermacht wordenist, so wird, wenn nicht beide über die Stelle des Fusssteigeseinig sind, die Dienstbarkeit weder erworben, noch geht sieVerloren.
29. PAUL. lib. II. Epitom. u4lfeni lYtg. — Jemand, derzwei an einander grenzende Grundstücke besessen , imd dasoberhalb gelegene verkauft hatle, hatte im Contract gesagt,dass dem Käufer erlaubt sein solle , das Wasser in einer offe-nen Furche auf das unterhalb gelegene Landgut abzuleiten;liier entstand nun , als dem Käufer Wasser aus einem andernLandgute zufloss, und derselbe dies auf das unterwärts ge-legene leiten wollte, die Frage , ob er dazu ein Hecht habe,oder nicht ? Ich habe geantwortet, das unterhalb gelegeneLandgut brauche blos das zur Austrockniing des [oberwärtsgelegenen] allein abgeleitet werdende [Wasser] aufzunehmen.