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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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728
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728 Pandkct. L. VIII. Tit. 3. T)c servit. pracdior. rusticorum.

späterhin entstanden ist. §. 2. Wenn an der Grenze des Se-jnnischen Landgutes ein Quell entspringt, aus dein ich rechtli-cher Maassen über dasselbe Wasser leitete, so bleibt, wenn JenesLandgut mein geworden ist, die Dienstbarkeit fortbestehend,§. 3. Das Hecht des Wasserschöpfeiis ist ein dingliches in"»kein persönliches.

21. PAUL. Hb. XV. ad Sabin. — Wenn du mir eineWasserleitung - über dein Landgut, ohne einen Ort dazu zubestimmen, wo ich das Wasser entlang leiten soll, zugestandenhast, so wird dein ganzes Landgut dienstbar sein.

22. POMPO\. üb. XXXIII. ad Sabin. — Nur diejenigenStellen eines Landgutes , welche zu der Zeit, da das Z"g e "ständniss [einer Dienstbarkeit] erfolgte, mit Gebäuden , Bäu-men und Weinpflanzungen nicht besetzt sind, werden jedochdeshalb als dienstbar angesehen.

23. PAUL. lib. XV. ad Sabin. — Ein Fahrweg kannsowohl breiter, als schmäler als acht Fuss bestellt werden,wenn er nur die Breite hat, dass ein Wagen fahren kann,denn sonst ist es ein Fusssteig und kein Fahrweg. §. i. Wennein immerwährender See auf deinem Landgute ist, so kannauch das Beschiffen , um auf das benachbarte Grundstück zugelangen, als Dienstbarkeit auferlegt werden. §. 2. Wenncl.-ts dienstbare oder das zur Dienstbarkeit berechtigte LandgutofCriitlichcu Rechtens wird, so dauern in beiden Fällen dieDiensfbnrkeiten fort, weil ein jedes Landgut nur in seinen[rechtlichen] Verhältnissen öffentlichen Rechtens werden kann.§. 3; Jede einem Landgut pHichtige Dienstbarkeit steht allendessen Theilen zu , und wenn dasselbe daher auch slückwentverkauft wird, so folgt die Dienstbarkeit allen seinen Theilen,und so, dass alle einzelnen [Besitzer] das Recht des Land-gutes 24 ) in Anspruch nehmen können. Wenn jedoch einLandgut, dem eine Dienstbarkeit zusteht, nach bestimmtenTheilen unter mehrere il'igenthi.'mer vertheilt worden ist, *°ist, wiewohl allen Theilen die Dienstbarkeit zukommt, den-noch nothwendig, dass diejenigen, welche die dem dienstbarenLandgute nicht zunächst liegenden Theile bekommen, einenDurchgang über die andern Theile des getheilten Grundstück«rechtlicher Weise erhalten, od<.r, wenn es die nächsten leidenwollen , [so] übergehen dürfen.

24. POMPON. Iib. XXXIII. ad Sabin. — Ans meinerWasserleitung, schreibt Labeo, kann ich jeden meiner Nach-barn aus Gefälligkeit [WasserJ schöpfen lassen 2i ); Proctiln»hingegen sagt, ich dürfe die Dienstbarkeit nicht einmal füf

24) D. h. die Dienstbarkeit seihst.

2f>) So dürfte commodave hier zu verstellen sein.