Druckschrift 
1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
Seite
727
Einzelbild herunterladen
 

Pahdect. L. VIH. Tit. 3. De sentit, pmcdior. rusticomm. 727

ans einem öffentlichen Fluss müsse nach Maassgabe der [daran lie-genden Besitzungen zur Bewässerung- der Lä'ndereien vertheilt■Werden, wenn uiclit Jemand nachweist, dass ihm auf den (iriindeines hesonderii Rechtes mehr davon zukomme. Ebenso, ver-ordneten sie, dürfe eine Wasserleitung 1 nur dann angelegt wer-den, wenn es, ohne dass einem Andern dadurch zu nahe ge-treten wird, geschieht.

18. ULP. lib. \IV. ad Sabin. — Ein auch über meh-rere Landgüter laufender Fahrweg bleibt immer nur einer,'»dem nur eine Dienstbarkeit vorhanden ist. Es ist auch dieFrage erhoben worden, ob, wenn man über ein Landgut ge-gangen ist, über das andere aber einen so langen Zeitraumhindurch, wahrend dessen die Dienstbarkeit verloren geht, nicht,dieselbe erhalten werde? — Sie kann nun entweder ganz ver-loren gehen oder ganz erhalten werden; hat man daher dieselbe«iber gar kein | Landgut] ausgeübt, so geht sie ganz verloren,wenn aber auch nur über das eine, so wird sie ganz erhallen.

19. PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Wenn einer von meh-r ern Miteigenthümeni sich einen Fusssteig zu einem gemein-schaftlichen Landgute stipulirt, so ist die Stipulation ungültig,weil ihm derselbe nicht gegeben werden kann; wenn aber all«;stipuliren oder ein gemeinsamer Sclav, so können auch einzelne«liteigenthümer auf desselben Verstattung- Klage erheben, weiler ihnen auf diese Weise gegeben werden kann, damit nicht,wenn derjenige, welcher den Weg sich stipulirt hat, mehrereErben hinterlegst, die Stipulation unnütz werde.

20. P031PON. lib. XXXIII. ad Sabin. — Wenn dumir zu gleicher Zeit über ein dir gehöriges Stück Land zugehen und zu fahren , und das Hecht des iXiessbrauchs daranzugestanden, icli aber nachher zu deinen Gunsten auf de»Wiessbrauch Verzicht geleistet habe, so kannst du an diesemOrte den JNiessbrauch nur dergestalt üben, das mir das Rächt'u gehen und zu fahren vollkommen zuständig bleibt. Inglei-chen niussl du, wenn ich rechtlicher IMaassen sowohl Wasser über•lein Landgut leiten kann, als du wider meinen Willen aufdemselben nicht bauen darfst, und ich dir die Erlaubnis* zumletztern zugestanden habe, nichts desto woniger die Dienstbarkeil,gegen mich insofern beobachten , dass du nur so bauest, dassmeine Wasserleitung runversehrt] bleibt; und es muss | über-haupt] die ganze Sache in dem Verhaltniss bleiben, wie siegewesen sein würde, wenn ursprünglich nur ein Zugeständnis»«rfolgi wäre. §• 1. Eine Dienstbarkeit kann ein Landgut aufnatürliche Weise, nicht aber durch ein Werk menschlicherHände beschädigen, z. B. wenn das Wasser im Dach durchRegen anwächst, oder von den Aeckern dahin- znsammenfliesst,oder ein Wassercjuell längs dem Bach oder in demselben erst