724 Pakdect. L. VIII. Tit. 3. De scrvit. praedior. rustico>"Utrt.
der Viehweide, so wie des Treibens desselben mt das Wasser,erscheint, wenn die Nutzung eines Grundstücke^ vorzüglich imder Vieh|zucht| bestellt, mehr als |eine Dienstbarkeit] des Grniid-stiieks, als der Person. Hat aber ein Testator eine bestimmtePerson bezeichnet, welcher nach seinem Willen die Dienslbar-keit hat geleistet werden sollen, so wird dem [spätem] Käu-fer oder Erben dieselbe nicht gestattet.
5. ULP. lib. XVII. ad Ed. — Deshalb findet, demsel-ben zu Folge, auch eine Eigenthumsklage | wegen einer solche«Dienstbarkeit] Statt. §. 1. Neratius sagt in den Büchernaus dein Plautius, das Wasserschöpfen, das Treiben des yi e "lies zur Tränke, und das Hecht, Kreide zu brechen und KaltKit löschen, könne auf einem fremden [Grundstück] nur " ;n,nStatt finden, wenn man ein benachbartes Landgut besitze; ul,c "Proculus und A tili ein us sollen, wie er sagt, dieser An-sicht gewesen sein. Er sagt aber selbst, dass besonders dieDienstbarkeit des Kalklöschens und des Kreidebrechens nicht üb erden Dedarf des | berechtigten! Landgutes sich erstrecken dürfe?Ü. PAUL. lib. XV. ad Plitvl. — z. IJ. wenn TÖpie«"üfen vorhanden sind , worin solche Gefässe gemacht werde»)iu denen Früchte des Landgutes fortgeschafft werden , so Wi"es hier uud da Statt findet, dass Wein in Krügen ansgef"""wird, oder dass Fässer gemacht werden, oder Ziegel zum IIa»"«erbau. Werden aber die Töpferöfen zum Verkauf von Ge-lassen betrieben, so würde [die Dienstbarkeit zum] Messbrauc"werden. §. 1. Ebenso ist das Hecht, Kalk zu löschen, Steinezu brechen und Sand zu graben , zu den auf dem Landg« 1 * 8Statt findenden Hauten vom Niessbrnucli bedeutend verschieden jdesgleichen [die Benutzung! eines schlagbaren Waldes, zllinBedarf der Weinpfähle. Wie nun, wenn diese [Berechtig"""gen] die Grundstücken werthvoller machen ? — Dann findet keinZweifel Statt, dass eine wirkliche Dienslbarkeit vorhanden 1S *>Mäcian geht hierin so weit, dass er sogar ineint, es könneauch eine Dienstbarkeit in der Art bestellt werden, dass mirdie Erlaubnis» zustehe, eine Hütte auf deinem Grund und B°'den zu haben, wenn mir nämlich die Dienstbarkeit der Weideoder des Viehantriebes zustehet, um bei rauher Witterung eine»Zufluchtsort zu haben.
7. Jdkm üb. XXI. ad Ed. — Wer sich auf einem Trag-sessel oder Palankin tragen lässt, von dem nimmt man an, das*er gehe, nicht, dass erfahre; Zugvieh darf aber derjenige, vf erblos den Fussweg hat, nicht überführen. Wer die UebertriHhat, kann sowohl mit Lastwagen fahren, als Zugvieh überlüh-ren; Steine oder Balken zu schleifen, dazu hat keiner von bei-den ein Recht. Einige [glauben sogar] , er dürfe nicht einmaleinen aufrecht gehaltenen Speer tragen, weil er dazu weder