Pakdect. L. VIII. Tit. 3. De »crvil. praedtor. rusticorum. 725
des Gehens noch des Treibens wegen einen Grund haben könne,•md die Früchte auf diese Weise beschädigt werden könnten.Wer aber den Fahrweg hat, der hat das Hecht, zu gehen undzu fahren, und, wie die meisten [hinzufügen], auch zu Schlei-fen und einen Speer aufrecht zu tragen, dafern er nur dieFrüchte uicht beschädigt. §. 1. Bei ländlichen GrundstückenVerhindert ein, nicJil dienstbares, zwischen [zwei andern] lie-gendes Grundstück die Dienstbarkeit.
8. GAJ. üb. VII. ad Ed. /nov. — Die Breite des Fahr-weges beträgt nach dem Zwölftafelgesetz in gerader Linie achtFus.!, und im Winkel , d.h. wo sich der Weg biegt, sechzehn.
0. PAUL. lib. I. Se leii/iar. — Die Dienslbarkcit derWasserleitung oder des Wasserschöpfens kann nur an einemBrunnen oder einem Quell bestellt werdet!; heutzutage pflegt*ie auch an jedem andern Orte bestellt zu werden.
10. Iukm lib. XLI\. ad Ed. — Labeo sagt, es körnteeine Dienstbarkeit in der Art bestellt werden, dass man (der-selben gemäss] Wasser suchen und wenn man es gefunden,fortleiten dürfe; denn wenn man einem noch nicht erbauetenGebäude eine Dienstbarkeit bestellen dürfe, warum soll mannicht ebensowohl an einem noch nicht aufgefundenen Wassereine solche bestellen düi-feu? Und wenn man Jemandem dieErlaubnis.« zum Suchen zugestehen kann, so kann man ihm auch{das Recht] zvgeslehen, das aufgefundene Wasser zu leiten.
11. CELSUS lib. XXVII. Dig. — Das Recht, über einMehreren gehöriges Landgut zu gehen und zu fuhren, kanumir von jedem besouders zugestanden werden; einem feinenRechtsgrunde zu Folge erwirbt man es also nicht eher, als bisAlle dasselbe abtreten, und es werden durch das letzte Zuge-ständniss alle frühern erst bestätigt. Indessen ist es der Bil-ligkeit gemässer, dass, auch bevor der Letzte das Zugeständ-nis» abgibt, diejenigen, welche bereits eingewilligt haben, sichder Ausübung des abgetretenen Rechtes nicht widersetzen dürfen.
12. MODESTUV. lib. IX. Diffwuliar. — ZwischenUebertrift und Fusssteig ist ein Unterschied; denn auf einemFusssteig darf man zu Fuss und zu Pferde hin und wiedergehen, auf einer Uebertrift aber darf man Vieh und Wagenüberführen.
13. JAVOLEN. lib. X. ex Cassio. — Es kann auch füreine bestimmte Art von Ländereien eine Dienstbarkeit erwor-ben werden, z. B. für Weinberge, weil sie vielmehr dem«rund und Boden, als dein, was darauf steht, angehört. Da-her wird dieselbe, auch wenn die Weinpflauzuiigen eingegan-gen sind, fortbestehen; ist aber bei dein Uebereinkommen we-gen der Dienstbarkeit etwas Anderes ausgemacht worden, soWird die [Vorschiitzung der] Einrede der Arglist nothwendig.
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