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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pakbect. L. VIII. Tit. 3. De sewit. praedior. rusiicoruvi. 723

ser, das Weiderecht, das Recht Kalk zu löschen und Sand zugraben. §.2. | Geschehene] Uebergabe und Duldung der Dienst-barkeiten berechtigen, die Hülfe des Prätors in Anspruch zunehmen.

2. NERATIÜS üb. IV. AojhJ, — Dienstbarkeiten länd-licher Grundstücke können [auch] - -) sein: die Erlaubniss hö-her zu bauen und dem Landhause des Wachbars |das Licht] zuschmälern, oder einen Cloak durch des Nachbars Haus oderLandhaus zu haben, oder ein Wetterdach aubringen zu dürfen.§. 1. Eine Wasserleitung und das Wasserschöpfen kann anderselben Stelle auch Mehreren zugestanden werden; es kannauch so geschehen, dass es zu verschiedenen Tagen oder Stun-den Statt findet. §.2. Wenn |für| die Wasserleitung oder dasWasserschopfen. hinreichend [Wasser vorhanden] ist, so kannes'sowohl Mehreren an derselben Stelle, als auch der Gebrauchzu denselben Tagen und Stunden zugestanden werden.

3. ULP. Üb. XVII. ad litt. — Es können anch Dienst-barkeiten also auferlegt werdeu, dass Ochsen, womit ein Land-gut bestellt wird, auf dem Nachbaracker weiden dürfen; einesolche Dienstbarkeit kann, wie N erat ins im zweiten Rucheseiner Membranen schreibt, [allerdings] Stattfinden. §.1. Der-selbe schreibt auch, dass das Einbringen der Früchte in dasLandhaus des Nachbars und deren Aufbewahren daselbst, so\vie das Entnehmen von Weinpfählen von des Nachbars Grund-stück [als Dienstbarkeit] bestellt werden könne. §.2. In demsel-ben Buche sagt er, du könnest dem Nachbar, dessen Steinbrüchedicht an dein Landgut Blossen , das Recht zugestehen, Erde,Gerolle und Felsstückc auf deinen Grund und Boden zu wer-fen , und darauf liegen zu lassen , Steine darauf fortzuwälzen,liegen zu lassen und von da wieder wegzuschalfen. §. 3. Wer[das Recht] Wasser zu schöpfen hat, von dem nimmt mau auchan, dass er einen Fusssteig zu diesem Ende habe; und wieN&ratius im dritten Buche seiner Membranen sagt, so wirder beides haben, es mag ihm nun das Recht des Wasserschö-pfens ii u d des Zugangs zugestanden worden sein, oder blosdes Wasserschö'pfens, denn dann liege der Zugang [schon | dar-in [selbst], oder blos des Zugangs zum Quell und dann liegedas Wasserschopfen darin. Dies gilt vom Schöpfe« aus einemPrivatquell; zu einem öffentlichen Fluss, schreibt Neratiush» demselben Buche, brauche [blos] ein Fusssteig verstattet zuwerden; das Wasserschöpfen [zu erlauben], sei hier nicht uö-thig, und wenn Jemand blos das Wasserschöpfen [in diesemFall| zugestanden habe, so sei dies ungültig.

4. PAPINIAN. üb. U. JRespons. — Die Dienstbarkeit

22) s. Glück IX. p. 30.Corp. jur. civ. I.

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