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722 Pandect. L. VIII. Tit. 3. De servil, praedior. rusiicoruin.
Recht hat, Fenster anzulegen, hat, wenn er eine gemeinschaft-liche Wand durchbrochen 19 ) und Fenster angelegt hat, Un-recht gethau; so habe ich geantwortet.
41. — 40. — SCAliVOLA üb. I. Respons. — Jemandvermacht dein Olympicns das Wohnen und eine Scheuer, wel-che in dein Hause war, auf .Lebenszeit; hei dem Hausewar ein Garten und ein Speisesaal 20 ), der dem Oljnipiciisnicht vermacht worden war; zu dem Garten aber und demSpeisesaal war durch das Haus, woran das Wohnen vermachtworden war, immer ein Durchgang gewesen; nun fragte essich, ob OiympiCus den Durchgang leiden müsse? Ich habegeantwortet, das« zwar keine Dienstbarkeit vorhanden sei, derErbe aber durch das Haus zu dem vorerwähnten [Garten midSpeisesaal] gehen könne, wenn er nur dem Vermächtnissinhi-ber keinen Schaden zufüge. §. 1. Lucius Titius brach dieWand seines Hauses durch und legte innerhalb der Grenze"»welche ihm die Dienstbarkeit der Traufe und des Welterdach-gebalk.es [seines AachbarsJ vorschrieb, eine nach aussen gehendeThür an; es entsteht die Frage, ob, wenn er weder dem Lichtedes Nachbars l'iiblius Mävius, noch dein Fusssteig desselben,noch der von dessen Hause fallenden Traufe hinderlich ist, demNachbar Publius Mävius eine Klage, dies zu hintertreiben, zu-stehe? — Ich habe geantwortet, dass der Lage der Sache nachkeine Klage Statt linde.
Dritter Titel.
De servittilibus \i r ac dt or uvi rusticoru ■"'•(7 on den Diensibarkeiten ländlicher Grundstück*,)1. ULP. lib. II. Institut. — Die Dienstbarkeiten ländli-cher Grundsliicke sind folgende: Fusssteig, Uebertrift, Fahrweg'»und Wasserleitung. Der Fusssteig ist das Recht, dass einMensch darüber gehen und hin und wieder gehen 2 ')» nichtauch Zugvieh übertreiben darf. Uebertrift ist das Recht, Z"S''vieh zu treiben, oder mit einem Wagen [überzufahren]. Werdaher die Fusssteig|sgereclitigkeit] hat, hat nicht auch die Ueber-trift; wer aber die Uebertrift hat, der kann auch zu Fuss ohneZugvieh darüber gehen. Fahrweg ist das Recht, zu gehen, zl *fahren, nnd hin und wieder zu gehen; denn der Fahrweg be-greift den Fusssteig und die Uebertrift in sich. Wasserleitungheisst das Recht, Wasser über ein fremdes Landgut zu leiten.§. 1. Zu den ländlichen | Dienstbarkeiten | sind ferner zu zah-len, das Wasserschopfeu, das Treiben des Viehes an das Was-
19) Ders. X. p. 106 ssq.
20) coe'naculum scheint hier in der ursprünglichen Bedeu-tung genommen werden zu müssen.
21) Glück X. p. 149.