Pandect. V. VIII. Tit. 2. De servit. pracdior. urbanorum. 721
«»ss die Wand mif immer bleiben solle. Denn mit diesen"orten wird nicht gesagt, dass auf immer und ewig 1 die Wanddieselbe bleiben solle, was sogar unmöglich wäre, sondern,dass eine Wand von dieser Art immerwährend da sein soll,nni die Last zu tragen. Es ist gerade so, wie wenn Jemandeinem Andern Sicherheit bestellt, ihm eine Dienstbarkeit ge-stalten zu wollen, seines [Hauses] Last zu tragen, wo, wenndie dienstbare [Wand] , welche die Last trägt, eingefallen ist,enio andere an deren Statt gesetzt werden muss.
34. — 33. — JULIAN, üb. II. ex Mimcio. — Werzwei Höfe hat, kann, wenn er den einen weggibt, denselben«ein andern dienstbar machen.
35. — 34. — MARCIAN. üb. III. Regulär. — Wenn«er Eigenthümer von zwei Gebäuden eines davon verkauft, unddabei bevorwortet, dass es [dem andern] dienstbar sein solle,bei der Uebergabe aber der Dienst barkeit keine ErwähnungRotuan hat, so kann er [dennoch] sowohl die Klage aus demVerkauf erheben, als die Condiction des Unbestimmten anstel-len, dass die Dienstbarkeit auferlegt werde.
36. __ 35. _ PAPINIAN. lib. VII. Quatst. — Jemandhatte zwei Gebäude unter einem Darhgebälk, und vermachtebeide zweien verschiedenen Personen; ich habe hier den Ans-pruch gethan, dass weil es zulässig erscheine, dass ein Bal-ken zweien gehöre, jedem Eigenthiiiner die Balken nach seinerHausgegend zukämen, so dass jedem bestimmte Theile des Ge-bälks gehören, und keiner gegen den andern, wegen nicht Statt"Wenden Rechts, eingelegte Balken zu haben, eine Klagehabe. Es ist auch einerlei, ob beiden die Gebäude un-bedingt, oder dein eineu unter einer Bedingung vermacht wor-den sind,
37. _ 36. _ JULIAN, lib. VII. Big. — und wenndie Gebäude zweien [unter den Lebendigen] ,8 ) abgetretenforden sind.
38. — 37. — PAUL. lib. II. Quaesf. — Wenn meine«ebäude von den deinigen soweit entfernt stehen, dass manT on einem nicht zum andern sehen kann, oder ein dazwischen'■egender Berg die Aussicht verhindert, sa kann [denselben]keine Dienstbarkeit auferlegt werden;
39. — 38. — Ioem lib. I. Manual. — denn Niemand*ann seinen Gebäuden eine Dienstbarkeit auferlegen, •wenn'"cht derjenige, welcher sie zugesteht, und der, dem sie zuge-*'andeu wird, die [bezüglichen] Gebäude [aus denselben] er-blicken können, so dass das eine dem andern hinderlich sein kann.
40. — 39. — Idem lib. III. Respons. — Wer kein
18) Glück IX. p. 70. n. 93.