720 Pandect. L. VIII. Tit. 2. De scrvit. praedlor. urburorutn.
liigung der Dienstbarkeit Statt, -weil diese zum Tlieil fortbe-steht, "wenn daher mein Grundstück dein deinig'en dienstbarist, und ich dir einen Tlieil von dein mehligen, und du nureinem von den deinigen übergeben hast, so besteht die Dien«*barkeit fort. Ebensowenig unterbricht auch der an einem oderdem andern Grundstück erworbene INiessbrauch die Dienstbarkeit.
31. — 30. — Iokm lib. XLVIII. ad Ed. — Wennein Erbe, dem durch das Testament als Vermächtnis« auferlegtworden ist, das Eicht des Nachbars nicht zu schmälern, und[dies als| Dienstbarkeit zu gewähren, das [dienstbare] Gebäudeniedergerissen hat, so ist dem Vermächlnissinhaber eine analogeKlage zu/ugestehn, wodurch er den Erben verhindern kann,■wenn dieser etwa nachher versuchen sollte, das Gebäude höher,als es vorher gewesen, wieder aufzubauen.
32. — 31. — JULIAN, lib. VII. Dtg. — Wenn meinGebäude, dem des Lucius Titius und dem des Publius MäviuSinsofern dienslbar ist, dass mir nicht erlaubt ist, höher zu bau-en, und ich vom Titius bittweise es erlangt habe, höher bauenzu dürfen, und die gesetzinässige Zeit hindurch mein Gebäudedann so erhöht gehabt habe, so werde ich gegen den Piiblii' 8fllävius die Befreiung [von der Dienstbarkeitj ersitzen; " en "die dem Titius und Mävius zukommende Dienstbarkeit vrMnicht eine, sondern zwei. Ein Beweis dafür ist der Umstand,dass wenn mir der eine von beiden die Dienstbarkeit erlassenhätte, ich nur von ihm befreiet, dem andern aber nichts destoWeniger zur Dienstbarkeit verpflichtet geblieben sein würde«§. 1. Befreiung von der Dienstbarkeit wird ersessen, wenn dieGebäude besessen werden; wenn daher derjenige, welcher ho-her gebauet hatte, vor der erforderlichen Zeit den Besitz desGebäudes verloren hat, so ist die Ersitzung' geslö'rt; derjenigeaber, welcher nachher den Besitz dieser Gebäude erhall, Wird[erst) durch [den Ablauf | des ganzen erforderlichen Zeitraum«die Befreiung [von der Dienslbarkeitj ersitzen; denn die lw**der Dienstbarkeiten ist von der Art, dass sie nicht besessenwerden können, sondern es wird von demjenigen, der das Ge-bände besitzt, |blos] angenommen, als habe er deren Besitz.
33. — 32. - PAUL. üb. V. Epitnm. Atfem Diz- ~~Derjenige, dem das dienstbare Gebäude gehört, miiss die Säule»welche die Last des benachbarten Gebäudes trägt, wicderhei-Stellen, nicht derjenige , welcher jene darauf legen will; dennwenn es in dem Vertrage wegen o'-r Dienstbarkeit ' 7 ) s °lieissl: die Wand zur Unterstützung der Last sollbleiben wie sie ist, so ist damit deutlich genug gesagt»
17) In lege, aedium, s. Ulr. Hub. prael. J. C. ad Pandect-h. t. ij. a.