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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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719
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Pandkct. L. VIH. Tit. 2. De servil, praedior. urbanorum, 719

27. — 20. - POMPON. lib. XXXIII. ad Sabin. — Wennmir und dir die Titianischen Gebäude gemeinschaftlich gehören,"nd ans diesen etwas widerrechtlich in andere mir allein ge-hörige Gebäude eingelegt worden ist, so kann ich gegen dichKlage erheben oder auch das mir Aufgebürdete zerstören ' *)Dasselbe ist der Fall, wenn aus deinen eigenen Gebäuden in«e mir und dir gemeinschaftlich gehörigen etwas auf ähnlicheHeise vorgebauet sein sollte; hier habe ich allein wider dich«ine Klage. §. t. Wenn du auf einem [dir mit einem An-■Wn] gemeinschaftlich gehörigen Hofraum bauen willst, so hatder Miteigenlhümer das Kecht, es zu verhindern, wenn dirauch das Hecht zu bauen vom Kachbar zugestanden wordenls t, weil du wider den Willen des Miteigentümers auf einemgemeinschaftlichen Platz I5 ) zu bauen kein Hecht hast.

28.-27. — PAUL. lib. XV. ad Sabin. — Ein nu-ten in der Wand eines Zimmers oder Speisesaa-les, um den Fussboden zu scheuern, angebrachtesLoch, ist weder ein Abfluss, noch kann [dadurch**in solcher | durch Zeitablanf erworben werden,"ies ist insofern richtig, wenn in diesen Ort kein Wasser vomHimmel Messt; denn dasjenige, wozu die Hand nöthig ist, hatkeine immerwährende Ursach; was aber vom Himmel fällt,das geschieht, wenn es auch nicht häufig geschieht, doch auseiner natürlichen Veranlassung, und wird daher als iuunerwäh-•"end geschehend angenommen. Jede Dienslbarkeit eines Grund-stücks inuss aber eine immerwährende Ursach haben, und da-her kann weder aus einem Teiche noch aus einem stehendenWasser eine Wasserleitung zugestanden werden. Auch derIrauffall inuss eine natürliche und immerwährende Ursach haben.

29. — 28. — POMPON. lib. XXX11. ad Quinl. Muciuni.~-— Wenn also der Nachbar durch ein solches Loch, woran«■eine Dienslbarkeit besieht, Schaden gespürt hat, so findet eineStipulation wegen drohenden Schadens Statt.

30. - 29. — PAUL. üb. XV. ad Sabin. — Wenn Je-mand ein Gebäude, welches dem seinigen dienstbar ist, gekauft'">d übergeben erhalten hat, so ist die Dieustbarkeit dadurchbereinigt und aufgehoben, und wenn er [das erstcre] wiederVerkaufen will, so muss die Dienstbarkeit ausdrücklich wiederAuferlegt werden, sonst bleibt jeues Gebäude befreiet. §. 1."»' enn ich einen Theil eines Grundstücks erlangt habe, wel-kes mir "'), oder dem ich dienstbar bin, so findet keine Verei-

14) Glück X. p. 76. n. 73.

lo)Jure: Hai. und die Vulgate haben re: der Sinn ist un-zweifelhaft der oben angegebene.16) d. h, meinem Grundstück.