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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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718
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718 PANDE6T. L. VIII. Tit. 2. De servil, pruedior. urbanorum.

dem Nachbar die Dienstbarkeit auferlegen, nicht nur wegender bereits vorhandenen, sondern auch wegen der künftig- «oeügemacht werdenden Fenster Sicherheit zu beslellen.

23. — 22. — POMPON. lib. XXXIII. ad Sabin. —Wenn die Dieustbarkeit auferlegt worden ist, dass das Licht80, wie es ist, bleiben solle, so wird damit für künftiganzulegende Fenster keine Sicherheit als bestellt angesehen;ist aber das Versprechen so gestellt worden, dass das Lichtnicht geschmälert werden solle, so ist es zweideutig)ob damit nur die bereits Vorhandenen Fenster gemeint siml,oder auch die künftigen. Es ist aber billiger, unter jenemallgemeiuen Ausdruck alles Licht zu begreifen, es mag schongegenwärtig oder erst nach der Zeit der Uebereinkunft In Be-tracht fallen. §. 1. Auch einem künftigen , noch nicht vor-handenen Gebäude kann eine Dienstbarkeit auferlegt oder, er-worben werden,

24. — 23. — PAUL. lib. XV. ad Sabin. — WessenGebäude vermöge des fTramin-] Rechtes ") auf einem andernruhet, der darf sein Gebäude ohne Begrenzung in die Höheführen, sobald er die unten befindlichen Gebäude mit keinerschwereren Dienstbarkeit belastet, als sie zu leiden haben.

25. — 24. — POMPOIV. lib. XXXIII. ad Sabin. —Was von der Balkeneinlegnng gesagt worden ist, hat [nur] i"Bezug von einem Gebäude auf das andere Statt; denn »«*andere Weise kann Niemand etwas auf einem fremden Ge-bäude Kuhendes haben. §. 1. Wenn von dreien an einemunebenen Orte erbaueten Gebäuden das mittlere dem oberendienstbar ist, das untere aber keinem, und eine zwischen demunteren und mittleren Gebäude befindliche gemeinschaftlicheWund vom Eigenthüiner des unteren erhöhet "worden ist, »°sagt Sa bin us, könne er dies mit vollem Rechte thun.

26. — 25. - PAUL. lib. XV. ad Sabin. - An einergemeinschaftlichen Sache kann einer von zwei Eigenthüincriivermöge einer Dienstbarkeit weder wider den Willen des an-dern etwas thun, noch verhindern, dass der andere etwas nichtthue , denn Niemandem ist seine eigene Sache dienstbar. We-gen der endlosen Streitigkeiten kommt die Sache daher ineistauf Theiluiig hinaus ; der Mitgenosse erlangt aber durch d' eGemeingulstheilungsklage, dass Etwas 13 ) nicht geschehe, oderdass [ der andere | das bereits Geschehene wieder wegnehmenmüsse, wenn dessen Wegnahme der gemeinschaftlichen Sa-che nützt.

12 > f' G ' " c k X. p. 81. Febrigens bemerke ich, dass ichGlucks Gründen nicht durchgehend« beitrete.

13) Hier sind besonders Neuerungen mir! Veränderungen in Bau-ten u. s. w. zu verstehen.