Pandect. L. VIII. Tit. 2. De servit. praedior. urbanorum. 717
§• 2. Wenn das Gebäude, von dem die Traufe herniederfällt,'Weggenommen worden ist, um unter denselbeu Verhältnissen"iid in derselben Eigenschaft wieder aufgebaut zu werden, soerfordert der Nutzen, dass es [fortdauernd | als dasselbe ange-sehen werde; denn ohnedies ist, wenn man es strenge nimmt,das neuaiifgeführte ein anderes, und deshalb geht mit der Weg-lahme eines Gebäudes ein [daran bestellter! Niessbrauch ver-loren , wiewohl der Hof ein Theil des Gebäudes ist. §. 3.Wenn die Dienstbarkeit der Traufe vorhanden ist, so darf derEigenthiimer des dienenden Hofraums nicht an einer Stellebauen, wo die Traufe herabfällt. §. 4. Wenn die Traufe vor-her von Dachziegeln gefallen ist, so darf sie nachher nicht von'-strich oder von einem andern Stolf fallen. §. 5. Die TraufeMBB erhöhet werden, sie mag erworben worden sein, wie siewill; denn die Dienstbarkeit wird dadurch erleichtert, indemdasjenige, was aus der Höhe fällt, leichter und mehr zerstreuetWird, und nicht auf das dienstbare Grundstuck gelaugt; niedri-Rer darf [die Traufe] nicht gemacht werden, weil die Dienst-harkeit dadurch beschwerlicher wird, nämlich zu einein Ab-"iiss statt der Traufe. Aus demselben Grunde darf eine Traufeauch weiter rückwärts verlegt werden , weil der Fall dannmehr auf unserm eigenen Boden geschieht ; vorgerückt darfsie nicht werden , damit dieselbe nicht an einem andern Orteherabfällt, als wo die Dienstbarkeit ruht; denn erleichtern darfman wohl |die DienstbarkeitenJ, nicht aber erschweren. Ueber-haupt ist zu bemerken , dass das Nachbargrundstü'ck zwar inein vortheilhafteres Verhältnis» gesetzt werden dürfe, nichtaber in ein nachteiligeres, es inüsste denn die Veränderungmit ausdrücklicher Auflage einer Dienstbarkeit geschehen sein.§• 6. Wer auf einem Hofraum, auf den die Traufe fällt,hauet, der kann das Gebäude bis dahin fortführen , wo dieTraufe gerade herunterfällt; es kann aber auch ein Gebäude,auf welches die Traufe fällt, erhöhet werden, sobald nur fürden geraden Herabfall derselben Raum bleibt.
21. — 20. — POMPON. lib. XXXDI. ad Sabin. —Wenn dein Haus meinen Gebäuden zn der zweifachen Dienst-barkeit verpflichtet ist, dass es nicht erhöhet werden darf unddie Traufe meiner Gebäude aufnehmen muss, und ich dir das«echt, wider meinen Willen deine Gebäude hoher aufzuführen,'••'gestanden habe, so muss es in Betreif der Traufe so gehal-ten werden, dass, wenn durch die Erhöhung 1 deiner Gebäudemeine Traufe nicht mehr auf dieselben fallen kann, du ausdiesem Grand« nicht höher bauen dürfest, wohl aber, wennmeine Traufe nicht behindert wird.
22. — 21. — JULIAN, lib. II. ex Miniem. — Were 'u [mit der Lichtdieiiitbarkeit berechtigtes] Gebäude hat, kann