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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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716
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716 Pandect. L. VIII. Tit. 2. De »ervh. praedior. urbanorum.

die der Nachbargebäude aufnehme; der Verkäufer versichertalso hiermit, dass ihm zwar die Dienstbarkeit der Traufe be-rechtigungsweise zustehe, er selbst aber Niemandem dazu ver-pflichtet sei. §. 4. Was tou der Traufe gesagt ist, ist auchvon den übrigen Dienstbarkeiten zu verstehen, wenn nicht aus-drücklich etwas Anderes bestimmt wordeu ist.

18. — 17. — POMPON. Hb. X. ad Sabin. — Wennan meinem Gebäude befestigte Röhren , wodurch du Wasserleitest, mir Schaden zufügen, so steht mir eine Klage auf dasGeschehene zu; ich kann aber auch mit dir wegen drohendenSchadens eine Stipulation eingehen.

19. h. 18. — PAUL. lib. VI. ad Sabin. — Eine Röhre,welche entweder ans einem ö/fentlichen Brunnen oder vomHimmel das Wasser auffängt, darf man, wie Proculus sagt»dein Rechte nach nicht au einer gemeinschaftlichen Wand an-bringen; ein Bad an der gemeinschaftlichen Wand anzulegen,kann aber der Nachbar nicht verhindert werden , wenn di°Wand auch Feuchtigkeit einzieht; denn es ist ebenso, Wiewenn Jemand in seinem Schlafzimmer oder Gemach Wasseransgiesst. Neratius sagt aber, dass wenn von dem Bade e"'so häufiger Gebrauch gemacht würde ; dass eine fortwährendeFeuchtigkeit herrschte, und dies dem Nachbar Schaden brächte»jeuer daran gehindert werden könne. §. 1. Ein aus Tapfe*"fliesen erbauetes Gemach an einer gemeinschaftlichen W and,welches so erhaltbar ist, dass es, auch wenn die Wand weg-genommen ist , stehen bleiben kann , darf man dein Rechtenach behalten , sobald es der Wiederherstellung der gemein-schaftlichen Wand nicht im Wege ist. §. 2. Stiegen darfman, wie Sabinus richtig bemerkt, au einer geineinschait-lichen Wand haben, weil diese wieder weggenommen werdenkönnen.

20. — 19. — Idem lib. XV. ad Sabin. — Dienstbar-keiten, welche an der Oberfläche [eines Grundstücks] bestehen,werden durch den Besitz |alfein] erhalten; deuu habe ich z. *»•aus meinem Gebäude in das deinige einen Balken gelegt, *°besitze ich dadurch , dass ich den eingelegten Balken besitze,die Dienstbarkeit der Berechtigung dazu selbst. Dasselbe istder Fall, wenn ich eine über dein [Gebiet] vorgeschobene Bal-congallerie oder Traufe habe, weil ich hier auf deinem Gebieteinen Gebrauch ausübe, und also gleichsam durch eine Ihat-sache besitze. §. 1. Wenn dein Hof höher liegt, als meinHaus, und du mir zugestanden hast , über deinen Hof in meinHaus zu gehen und zu fahren, zu demselben über jenen aberkein ebener Zugang ist, so kann ich dem Rechte nach Stufe»oder einen Anberg nach meiner Thür zu machen , wenn ichnur nichts weiter als ntfthig ist, des Weges halber zerstöre,