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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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715
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Pandect. L. VIII. Tit. 2. De servil, praedior. urbanorutn. TIS

und die Aussicht Dicht gehindert werde, ist ein Unterschied beobachte«, weil in dar Aussicht für den Berechtigten mehrenthalten ist, niiinlirh dass ihm die freie und angenehme Aus-sicht nicht beschrankt 'werde, in der wegen IVichtschmälornngdes Lichtes aber nur, dass die Heilung nicht verfinstert werde.Was mm n lgo Jemand zur Hinderung des Lichts« unternimmt,kann, wenn eine Verpflichtung zur Dienstbarkeit vorhanden ist,hintertrieben werden, und es kann Anzeige wegen einesneuen Werkes' 1 ) wider ihn geschehen, wenn er nur etwasder Art unternimmt, was dem Lichte schaden könnte.

16. 15. PAUL. lib. II. F.piiom. Alftm Big.Licht heisst die Möglichkeit, den Himmel zu sehen; und es'st ein Unterschied zwischen Licht und Aussicht, denn Aus-sicht kann man auch aus tiefgelegenen Orten haben, Lichtaber nicht.

17. 16. ULP. lib. XXIX. ad Salin. Wereinen Baum so pflanzt, dass er das Licht schmälert, der han-delt auch der obliegenden Dienstbarkeit zuwider; denn auchein Baum bewirkt, dass man weniger vom Himmel sehenkann. Wenn aber dasjenige, was vorgesetzt wird, das Lichtfcwar nicht schmälert, aber die Sonne entzieht, so kann manz War, wenn dies an einem Orte der Fall ist, wo es angenehmist, dass sie nicht hinscheint , sagen, dass der Dienstbarkeitnicht entgegengehandelt werde; wenn aber vor einem Sonnen-fung oder einem Sonnenbalcon * °), so ist allerdings der oblie-genden Dienstbarkeit zuwidergehandelt worden , weil ein Ort" .Schatten versetzt wird, dem die Sonne nothwendig ist.§ I. Wenn man umgekehrt aber ein Gebäude abträgt oder

'>< .....r/.weige |absrhneidetj, wodurch ein bisher schattiger Ort

der vollen Sonne ausgesetzt wird, so handelt man nicht gegenhe Dienstbarkeit; denn ZU dieser war nur darum eine Ver-pflichtung vorhanden, damit das Licht nicht geschmälert werde;jetzt aber schmälert man dies nicht [nur nicht), sondern manbewirkt mein- Heilung, als nothwendig ist. §. 2. Zuweilenkann auch der Fall eintreten, dass Jemand, der ein Gebäude«inieisst oder niedriger macht, «las Licht schmälere, z. ß. wenndas Licht durch Wiedcrschein oder Zurückprallen in das [be-rechtigtet Gebäude gelangt. §. 3. Die Bedingung bei der»Übergabe [eines Gebäudes] , dass die Traufen in demZustande, wie sie sind, bleiben sollen, bezeichnet'')dies, dass den Nachbargebäuden die Verpachtung zur Auf-nahme der Traufe obliege , nicht aber , dass auch der Käufer

9) Glück X. p. 21S.

10) Glück X. p. f>0. n. 46.

11) Die Glosse versieht liier eine Beziehung für die Auslegungdunkel gelässter Verträge.