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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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714
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714 Pandect. L.VIII. Tit. 2. 1)<i servil, praedior. w-banorwn.

oder etwas Anderes zu deren Nachtheil unternehmen will, dermöge wissen , dass er sich nach dem Zustande und der Ge-stalt der alten Gebäude richten müsse. §. 1. Wenn zwischendir und deinem Nachbar keine Uebereinslimmung herrscht, zuwelcher Höhe du dein zu bauen angefa-igenes Gebäude auiluh-ren dürfest, so kannst du einen Schiedsrichter annehmen., j 12, ~" U - ~ JAV °LEN\ Üb. X. e.r Ctwio. Ge-bäude, welchen die Dienstbarkeit, dass sie nicht hoher aufge-führt werden dürfen, obliegt, dürfen dennoch Gärten') überdiese Höhe haben; ist es hingegen eine Dienstbarkeit der Aus-sicht, so dürfen sie dergleichen, wenn jene im Wege sein soll-ten, nicht haben.

13. 12. PROCUL. üb. II. Episl. - Ein ge-wisser Hiberus, der hinter meiner Scheuer einGebäude hat, legte an der gemeinschaftliche»Wand Bäder an; er darf aber an der gemeinschaft-lichen Wand keine Wärmeröhreu anbringen, so-wie auch keine Wand auf die gemeinschaftlichesetzen. Von den Wärmeröhren gilt dies aber i»so mehr aus dem Grunde, weil durch dieselbenvermöge der Flamme die Wand ausgedörrt wird;ich wünsche daher, dass du mit demHiberus redenwögest, damit er nichts Verbotenes begehe.I roculus antwortete: ich glaube, dass selbst Hiberus dar-über keinen Zweifel hegen werde, dass er, durch die Anle-gung von Wärmeröhreu an der gemeinschaftlichen Wand, etwa»Unerlaubtes begehe}. §. ,. Ca pi to's Ausspruch zu Folg«kann man eine gemeinschaftliche Wand [auf seiner Seite] m1«'-gypsen, sowie mir auch freisteht, an derselben die kostbarstenMalereien zu haben; wenn übrigens der Nachbar die Wande.nreisst und die Klage wegen drohenden Schadens aus einerMipulation erhoben wird, so dürfen jene nicht höher als ge-wöhnlicher Abputz geschätzt werden. Dies gilt auch von derDebergypsung.

tv i 4 ' ~ P' ~ PAPI R- JUST. Üb. I. de Constilul.Die Kaiser An ton in uud Venu haben verordnet, dass aufeinem freien Räume, der Niemandem zu einer Dienstbarkeitverpflichtet ist, der Eigentümer sowohl als ein Anderer nii*dessen Willen, mit Beobachtung des gesetzmässigeu Raumesvom Nachbargebäude einen Bau aufführen könne.

15. 14. ULP. Üb. XXIX. ad Sabin. Zwischenden beiden Dien stbarkeiten, dass das Licht nicht geschmälert

7) J iridiaria. Dieses ist nach meiner Ansicht von der Höh«der Gesträuche Uftd Räume des Gartens zu verstehen; dennes ergibt «lies der Nachsatz in doppeller Hinsicht.

8) lach; Ed. Frad. u. Hai. haben facied, was ich vorziehe.