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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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713
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Pamdect. t,. VHI. Tit. 2. De servit. pracdior. urbanorum. 713

n derselben Stelle einen Baum gepflanzt Latte; und mit Recht,Weil ein Baum, wagen seine» natürlich«] Wachsthums, nicht*o unverändert an Ort und Stelle bleibt, wie eine Wand.

8. 7. - GAJ. lib. VII. ad Ed. prov. Kine Wand,Welche aus einem natürlichen Grunde gemeinschaftlich ist, ein-Zu -feissen oder herzustellen, ist einer von den Nachbarn | allein|'"cht berechtigt, weil er nicht allein Eigenthiiiuer ist.

9. 8. - OLP. lib. LIII. ad IUI. Wider den-jenigen , der durch Erhöhung- seines Gebäudes das des Nach-bars verfinstert, gegen welches keine Verpflichtung zu einerIJieustbarkeit vorhanden ist , findet keine Klage Statt.

10. 9. MARCELL. lib. IV. Mi*. Gaurus1'egte] dem Mar cell [die Frage vor j : ich habe zwei*I unser, von denen ich das eine dir vermache,"lein Erbe erhöhet das andere und benimmt dirdadurch das Licht; welche Klage hast du da, undKlaubst du, d a s s etwas darauf ankoin in e , ob der-s elbe sein eigenes oder ein erbschaftliches Mauso'her bauet? Ich frage auch deshalb, ob der Erbeden Zugang zu der vermachten Sache durch einfremdes Gebäude gewähren muss, sowie dieseFrage erhoben zu werden pflegt, wenn der Niess-" fauch au einem Orte vermacht worden ist, zudem man nur durch einen fremden gelangen kann?"larcell antwortete: wenn Jemand, der zwei Gebäude'alte, das eine davon vermacht hat, so ist es kei-nem Zweifel unterworfen, dass der Erbe durchErhöhung des andern das L i c h t des vermachte»Gebäudes schmälern dürfe. Dasselbe findet Stalt, wenne f dein Einen das eine Gebäude und dein Andern am andern«ei» Niessbrauch vermacht hat. Nicht allemal aber lässt siche 'u ähnlicher Beweisgrund für den Fusssleig aufstellen, weil°hne dazu zu können , kein Vermächtnis» der Benutzung be-stehen , in verfinsterten Gebäuden man aber allerdings wohnenkann. Ist der Niessbrauch eines Ortes vermacht worden , so">uss ein Zugang verstattet werden, weil, auch wenn dasRecht zum Wasserschö'pfen hinterlassen worden ist, ein Wegdazu verstattet werden muss. Vermachte Gebäude dürfen abernur insoweit verdunkelt, und denselben das Licht geschmälertwerden, dass ihnen dasselbe nicht ganz und gar entzogen wird,sondern soviel verbleibt, als für dio Bewohner zum Bedarfbei Tage hinreicht.

11. 10. ULP. lib. I. de officio Consuh Werdas Licht seiner Nachbarn [durch einen Neubau] r ) schmälern,

6) Hier ist eine bestehende Norm oder rechtliche Nothwendig-keit zu supp»niien, s. Glück X. p. 115.