712 Pandect. L. VIII. Tit. 2. De servil, prnedfor. uvbanorum.
3. _ 2. — ULP. üb. XXIX. ad Salin. — Auch gibtes eine Dienstbarkeit, die Aussicht nicht zu bindert«
4. — 3. — PAUL. üb. IL Institut. — Durch die Be-stellung einer Fensterdienstbarkeit wird [das Recht] als er-worben angesehen, dass der Nachbar unsere Fenster aufnehmeninuss. Wird hingegen die Dienstbarkeit auferlegt, dass [un'Jdas Licht nicht geschmälert werde, so wird [unserer Seit*]viehnehr [das Hecht] als erworben angesehen, dass der NacB«bar wider unsern Willen nicht hoher bauen , und dadurch dasLicht unserer Gebäude schmälern dürfe ').
5. — 4. _ ULP. IIb. XVII. ad Ed. — Dass in An-sehung der Dienstbarkeiten etwas vider Jemandes Willen ge-scliehe, müsse» wir nicht blos vvon dem annehmen, der wider-spricht, sondern auch von dem, der nicht einwilligt. Dal'*sagt Poinpouiug im 40. Buche, dass sowohl ein Rind als euItasender mit Hecht als njchtwolleud betrachtet werden könn-ten ; denn dieser Ausdruck bezieht sich nicht auf die Thatsache»sondern auf das Kechtsverhältniss der Dienstbarkeit.
C. — 5. — GAJ. üb. VII. ad Ed. prov. — A» chdiese Rechte gehen , wie die Ton ländlichen Grundstücken*durch Nichtgebrauch während einer bestimmten Zeit verloren;nur Waltet der Unterschied vor , dass sie durch Nichtgebrauchnicht unbedingt verloren gehen, sondern nur dann , wen» derNachbar zugleich seine Freiheit ersitzt; so z. B. verliere lcn»wenn dein Gebäude dem mcinigpii insofern dienstbar ist, das»es nicht erhöhet werden darf, um nicht d;\s Licht in meinemGebäude zu schmäler» , and ich die bestimmte Zeit hindiircumeine Fenster zugemacht oder verbauet habe, mein Recht in ,rdann, wenn du während dieser Zeit dein Gebäude erhöhethast; denn hast du keine Aeisderimg vorgenommen, so behalteich die Dienstbarkeit. Ebenso verliere ich, wenn meinem Ge-bäude [an Jem deinigen] das Trammrecht zusteht, und ich denBalken herausgenommen habe, mein Recht nur dann, wenndu das Loch, woraus der Balken genommen worden, z"» e "mauert und die bestimmte Zeit hindurch so behalten hast; un-ternimmst du hingegen keine Veränderung, so bleibt [jedem!sein s ) Recht unverändert.
7. — flu — P0Ä1P0N. üb. XXVI. ad Qu int. Mvcium. —Wenn gesagt wird, dass ich mit meinem Gebäude die Frei*heit [von Dienstbarkeiten] erhitzen könne, so werde ich diesenZweck, wie Mucius behauptet, nicht erlangen, wenn ic"
4) Rei der Uebersetzung dieser berühmten Stelle hin ich derGlückschcu Erklärung, X. j>. 108 saq. gefolgt.
5) Jus suum; über den Zusatz s. d. Note zur Göll. C. J. Aus-gabe.