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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
Entstehung
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711
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Pandect. L. VIH. Tit. 2. De sentit, praedior. tirbanarwn. 711

19. LABKO lib. IV. Posterior, a Jqvofetto epifom.

Dass dem Landgute, welches Jemand verkauft, einDinnf-Garkeit auferlegt werden könne, selbst wenn sie von keinemNutzen ist, glaube ich wohl; so/.. B. kann, wenn Jemandeme 'iie Wasserleitung gar nichls helfen würde, dennoch dieseP>8nstbaflk.«it niclits desto weniger bestellt werden; denn wirkönnen ein Recht auf Etwas haben, ohne dass es uns vonWiitzen ist.

20. JAVOIlBN. üb. V. c.v Poslrrlorib. Lukeon. So-bald ein Fahrweg, oder irgend ein Recht eines Landguts er-kauft worden ist, so glaubt Labeo, müsse Sicherheit bestelltJWärden, dass von deiner Seite der Ausübung des Rechtes kein

. Hindernis* in den Weg gelegt werden werde, weil keine.**sii. (Jehergabe eines Rechts dieser Art geschehen könne. Ichher glaube, dass die Ausübung desselben als Besitzübergabedes Hechts anzunehmen sei, weshalb auch eine Art von Be-"Mz-Iutcrdicten dafür begründet sind.

Zweiter Titel.

De servitulibvs praedinrum vrbanorum.(Kon den Dicnsltuirkeitcn sl!idiis<:/ier Grundstücke).

1. 21. PAUL. lib. XXL ad Ed. Wenn öffent-licher Grund und Boden oder eine öffentliche Strasse zwischenl'Wei Privafgruiidstücken] liegt, so hindert dieser Umstand*vvar weder eine Dienstbarkeit des Fussstcigs und der Ueber-,r ift, noch des Höherbanens, wohl aber die des Trammrechts,der Anlage eines Wetterdachs oder Erkers und die der Dach-''"ine und der Traufe, weil der über diesem Boden befindlicheLuftraum frei bleiben inuss. ' §. t. Wenn der Niessbrauchdein , und die Eigenheit eines Gebäudes , welche die Last desNachbarhauses tragen inuss, mein ist, so kann huir] ich wegender Gesamml[verpflichtung] verklagt werden, und keinen*alls du.

2. 1. G A.I. lib. VII. cid Ed. prov. Die RechteJ'ädtischer Grundstücke sind folgende : hoher zu bauen und das'-"'cht des Nachbars zu schmälern, oder das Verbot des'her-auens; die Traufe auf das Dach oder den Hof des Nachbar!2,1 leiten, oder nicht zu leiten, Balken in die Wand des Nach-bars zu legen, Erker und Wetterdächer anzulegen, und anderediesen ähnliche.

barkeit seines Grundstückes daran wieder auf, und wenndann C. e.r lestamento klag!, ohne die Dienstharkeit anerken-nen zu wollen, so steht ihm die Einrede der j^rglisf ent-eeeei), Dieses Gesetz hat <len sehr natürlichen Grund,weil ohne dies jedem Besitzer eines dienstbaren Grundstücksdasselbe von der Dienstharkeit befreien könnte.