Pandect. L. VIH. Tit. 2. De sentit, praedior. tirbanarwn. 711
19. LABKO lib. IV. Posterior, a Jqvofetto epifom. —
Dass dem Landgute, welches Jemand verkauft, einDinnf-Garkeit auferlegt werden könne, selbst wenn sie von keinemNutzen ist, glaube ich wohl; so ■/.. B. kann, wenn Jemandeme 'iie Wasserleitung gar nichls helfen würde, dennoch dieseP>8nstbaflk.«it niclits desto weniger bestellt werden; denn wirkönnen ein Recht auf Etwas haben, ohne dass es uns vonWiitzen ist.
20. JAVOIlBN. üb. V. c.v Poslrrlorib. Lukeon. — So-bald ein Fahrweg, oder irgend ein Recht eines Landguts er-kauft worden ist, so glaubt Labeo, müsse Sicherheit bestelltJWärden, dass von deiner Seite der Ausübung des Rechtes kein
. Hindernis* in den Weg gelegt werden werde, weil keine.**sii. (Jehergabe eines Rechts dieser Art geschehen könne. Ich■her glaube, dass die Ausübung desselben als Besitzübergabedes Hechts anzunehmen sei, weshalb auch eine Art von Be-"Mz-Iutcrdicten dafür begründet sind.
Zweiter Titel.
De servitulibvs praedinrum vrbanorum.(Kon den Dicnsltuirkeitcn sl!idiis<:/ier Grundstücke).
1. — 21. — PAUL. lib. XXL ad Ed.— Wenn öffent-licher Grund und Boden oder eine öffentliche Strasse zwischenl'Wei Privafgruiidstücken] liegt, so hindert dieser Umstand*vvar weder eine Dienstbarkeit des Fussstcigs und der Ueber-,r ift, noch des Höherbanens, wohl aber die des Trammrechts,der Anlage eines Wetterdachs oder Erkers und die der Dach-''"ine und der Traufe, weil der über diesem Boden befindlicheLuftraum frei bleiben inuss. ' §. t. Wenn der Niessbrauchdein , und die Eigenheit eines Gebäudes , welche die Last desNachbarhauses tragen inuss, mein ist, so kann huir] ich wegender Gesamml[verpflichtung] verklagt werden, und keinen*alls du.
2. — 1. — G A.I. lib. VII. cid Ed. prov. — Die RechteJ'ädtischer Grundstücke sind folgende : hoher zu bauen und das'-"'cht des Nachbars zu schmälern, oder das Verbot des Hö'her-■auens; die Traufe auf das Dach oder den Hof des Nachbar!2,1 leiten, oder nicht zu leiten, Balken in die Wand des Nach-bars zu legen, Erker und Wetterdächer anzulegen, und anderediesen ähnliche.
barkeit seines Grundstückes daran wieder auf, und wenndann C. e.r lestamento klag!, ohne die Dienstharkeit anerken-nen zu wollen, so steht ihm die Einrede der j^rglisf ent-eeeei), — Dieses Gesetz hat <len sehr natürlichen Grund,weil ohne dies jedem Besitzer eines dienstbaren Grundstücksdasselbe von der Dienstharkeit befreien könnte.