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Pandect. L. VIII. Tit. 1. De scruitittibus.
Dienstbarkeit weder [zum Vortheil] eines Menschen noch einesGrundstückes bestellt worden ist, so gilt sie picht, weil u.inndem Nachbar nichts daran gelegen *eiö kann; z. JJ. dassnicht über dein eigenes Landgut gehen oder daran! verweil'''wollest; wenn du mir daher zugestehen wolllest, dass duRecht mehr haben wollest, dein eigenes Grundstück zu brauchenund zu benutzen, so ist dies ungültig; etwas Anderes ist eaber, wenn du mir zugestehen wolltest, dass du, um »teiWasser nicht zu vermindern ( kein Recht habest, au' deute»Grundstück Wasser zu schöpfen. §. 1. Das Wesen derDie»s<-bnrkeiten besteht nicht darin, dass Jemand etwas thue, '>■• ''Grasgärten abschalfe, oder für eine angenehmere Aussicsorge, oder dass er auf seinem eigenen Boden Gemälde a"stelle '•'), sondern darin, dass Jemand etwas leide, oüen i c h I I li u e.
16. JUL. lib. XLIX. TUg. — Demjenigen, den m<-*Grundstück als Pfand eingeräumt worden ist, wird bn' 1 «Weise eine analoge Klage wegen der Dienstbarkeit eueti.verstattet, wie wegen des Grundstückes selbst. Dasselbe g>nun auch in Ansehung dessen, dem ein Zinsgut gehört«
17. POMPOJV. üb. singul. Ilegul. — Ein Thei) p! '"'*Fahrweges, Fusssteiges, einer Uebertrift und Wasserleit |l "fjkann nicht Gegenstand einer Verbindlichkeit werden, ^*deren Gebrauch nicht getheilt Statt finden kann; wenn da»derjenige, welcher sich |eines dieser Rechte] slipulirt ''' »mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist, so kann jeeinzelne Klage auf den ganzen Weg erheben, und wennVersprechende mit Hinterlassung mehrerer Eiben gestorben, ■findet die Klage auf das Ganze gegen jeden einzelnen Stau» §
18. PAUL. lib. XXXI. Quaest. Pap!,,, notat. ■*- ,""allen Dienstbarkeiten, in Ansehung deren durch einen Erb-antritt Vereinigung [des dienenden Grundstücks mit dem be 'rechtigten] erfolgt ist, hat man den Grundsalz angenommen»dass dem Vermächtnissinhaber die Einrede der Arglist enlgege"stehe, wenn er deren fernem Fortbestand nicht dulden -vvi»
2) PingHt, s. Bris so n. h. v.
3) Diese Gesetzstelle ist auch mit den Ergänzungen zur Erläu-terung schwer zu verstehen. Man denke sich den Fall! *hat ein Grundstück, an welchem dem B. eine DiensIbaiM'"zusteht; er Stirbt und setzt den B. zum tmiversalerhen eW»vermacht aher sein dienendes Grundstück <lem C unter eine«Bedingung. Bis diese eintritt, gehört nun dem 1$. das Grund-stück des A., mithin wird die Dienstbarkeit durch die Ver-einigung des dienstbaren und des berechtigten Grunds!"«**aufgehohen. Wenn nun aher die Bedingung für C. eintritt,nnd B. «las Grundstück herausgeben inuss, so lebt die Dienst-