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1 (1830) Pandecten. Buch 1 - 11 Des Kaisers Iustinian Institutionen
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Pandect. L. VIII. Tit. 1. De scruitittibus.

Dienstbarkeit weder [zum Vortheil] eines Menschen noch einesGrundstückes bestellt worden ist, so gilt sie picht, weil u.inndem Nachbar nichts daran gelegen *eiö kann; z. JJ. dassnicht über dein eigenes Landgut gehen oder daran! verweil'''wollest; wenn du mir daher zugestehen wolllest, dass duRecht mehr haben wollest, dein eigenes Grundstück zu brauchenund zu benutzen, so ist dies ungültig; etwas Anderes ist eaber, wenn du mir zugestehen wolltest, dass du, um »teiWasser nicht zu vermindern ( kein Recht habest, au' deute»Grundstück Wasser zu schöpfen. §. 1. Das Wesen derDie»s<-bnrkeiten besteht nicht darin, dass Jemand etwas thue, '> ''Grasgärten abschalfe, oder für eine angenehmere Aussicsorge, oder dass er auf seinem eigenen Boden Gemälde a"stelle ''), sondern darin, dass Jemand etwas leide, oüen i c h I I li u e.

16. JUL. lib. XLIX. TUg. Demjenigen, den m<-*Grundstück als Pfand eingeräumt worden ist, wird bn' 1 «Weise eine analoge Klage wegen der Dienstbarkeit eueti.verstattet, wie wegen des Grundstückes selbst. Dasselbe g>nun auch in Ansehung dessen, dem ein Zinsgut gehört«

17. POMPOJV. üb. singul. Ilegul. Ein Thei) p! '"'*Fahrweges, Fusssteiges, einer Uebertrift und Wasserleit |l "fjkann nicht Gegenstand einer Verbindlichkeit werden, ^*deren Gebrauch nicht getheilt Statt finden kann; wenn da»derjenige, welcher sich |eines dieser Rechte] slipulirt ''' »mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist, so kann jeeinzelne Klage auf den ganzen Weg erheben, und wennVersprechende mit Hinterlassung mehrerer Eiben gestorben,findet die Klage auf das Ganze gegen jeden einzelnen Stau» §

18. PAUL. lib. XXXI. Quaest. Pap!,,, notat.*- ,""allen Dienstbarkeiten, in Ansehung deren durch einen Erb-antritt Vereinigung [des dienenden Grundstücks mit dem be 'rechtigten] erfolgt ist, hat man den Grundsalz angenommen»dass dem Vermächtnissinhaber die Einrede der Arglist enlgege"stehe, wenn er deren fernem Fortbestand nicht dulden -vvi»

2) PingHt, s. Bris so n. h. v.

3) Diese Gesetzstelle ist auch mit den Ergänzungen zur Erläu-terung schwer zu verstehen. Man denke sich den Fall! *hat ein Grundstück, an welchem dem B. eine DiensIbaiM'"zusteht; er Stirbt und setzt den B. zum tmiversalerhen eW»vermacht aher sein dienendes Grundstück <lem C unter eine«Bedingung. Bis diese eintritt, gehört nun dem 1$. das Grund-stück des A., mithin wird die Dienstbarkeit durch die Ver-einigung des dienstbaren und des berechtigten Grunds!"«**aufgehohen. Wenn nun aher die Bedingung für C. eintritt,nnd B. «las Grundstück herausgeben inuss, so lebt die Dienst-