Pandect. L. VIII. Tit. i. De servilulibus.
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Wenn daher Jemand, der ein Landgut hat, sich einen Fahr-weg slipulirt, und einen Thai) seines Landguts nachher ver-Mssert, so macht er die Stipulation unwirksam, indem er sieh einen Kall versetzt, wo dieselbe ursprünglich nicht entstehenkonnte. Die Wegefgearechtijrkrit] kann auch weder theilweiseVermacht, nocli genommen werden, und wenn es geschehen,s t, so gilt weder das Vermä'rhfniss , noch die Wegnahme.
12. JAVOLEN. Mb. IV. Eptat. — Ich (Jude keinen Zweifel,dass dem Grundstück einer städtischen Gemeinde nicht durchMilien Sclaven eine Dienslbarkeit mit allem Kechte solle er-werben weiden können.
13. POMPOJN. lib. XIV. ud Omnf. Miwiitm. — Wennein Fahrweg mit t\vr Bezeichnung' eines so schmalen Raumesbewilligt worden ist, dass weder ein Wagen noch ein Ge-spann darauf fortkommen kann, so ist anzunehmen , dass hier'»ein- ein Fusssleig- als ein Fahrweg oder Uebertrift erworbenforden sei; kann aber zwar Vieh, jedoch kein Wagen darauffortkommen, so wird eine Uebertrifl als erworben angenommen.
14. PAUL. lib. XV. ml Sabin. — Die Dienstbarkeilonn " la'ndlichen Grundstücken sind, wenn sie auch Körpern an-•Hingen, doch nnkörperlich, und können deshalb nicht ersessenVerden , oder auch darum , weil sie Dionstbarkeiten yon derArt sind, dass sie keinen besiimmten ununterbrochenen Besitz•Beglich machen; denn Niemand kann fz. IJ.J so ununterbrochen"H'l fortwährend gehen, dass sein Besitz auch nicht in einemAugenblick als unterbrochen angesehen werden kann. Das-selbe gilt von den Dienstbarkeiten an städtischen Grund-stücken '). §. 1. Die Dienslbarkeit des Fusssteiges zu einem''egriibniss bleibt privatrechtlich , und kann daher dem Fig-en-"liiiner des dienenden Grundstücks erlassen w'erden; dieselbekann auch erst n;;eli Errichtung des Begräbnisses erworbenVerden. §. 2. Wenn ein öffentlicher Platz , oder ein öffent-licher Weg- dazwischen kommt, so kann einem Grundstück*War die Dienslbarkeit des Wasserschöpfens auferlegt Werden,"ichl aber die einer Wasserleitung-; man pflegt sich jedoch ano°n Kaiser zu wenden, um ein.: Wasserleitung- ohne allgemeinenWachtbeil über eine öffentliche Strasse zu führen. Liegt ein^eiliger oder religiöser Ort dazwischen , so hindert dies sogar""■ Dienstbarkeit des Fintssteiges, indem über einen Platz derArt Niemand ein Recht auf eine Dienslbarkeit haben kann.
15. l'OMPON. lib. XXX11I. ml Sabin. — Sobald eine
*) 12s ist unverkennbar, dass in diesem Gesetz, das auf dievielbesprochene I^ex Scrtbotlia (S. Glück IX. p. II?. > lie/.ug-nimmt, Unsinn enthalten sei. Man wirft daher dem Paulusvor, er habe das letzter« nicht verstanden.
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